Rn 5
Maßgebliche Bezugsgröße der GRV (iSv § 5 I) sind Entgeltpunkte. Im VA sind darunter die Entgeltpunkte iSd § 63 SGB VI zu verstehen, nicht die – sich erst nach Multiplikation mit dem sog Zugangsfaktor ergebenden – persönlichen Entgeltpunkte. Nimmt die versicherte Person die Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch, beträgt der Zugangsfaktor 1,0, wirkt sich also rechnerisch nicht aus. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente verringert sich der Zugangsfaktor, bei späterem Rentenbeginn erhöht er sich. Im VA bleibt der Zugangsfaktor jedoch stets außer Betracht, denn Teilungsgegenstand sind die Entgeltpunkte (BGH FamRZ 16, 35 Rz 12 ff; 16, 1343 Rz 10 ff). Dagegen ist der sog Rentenartfaktor auch im VA von Bedeutung. Er wirkt sich aus, soweit die versicherte Person Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworben hat. Diese werden durch Multiplikation mit dem Faktor 1,3333 aufgewertet. Anrechte der allgemeinen Rentenversicherung und Anrechte der knappschaftlichen Rentenversicherung sind daher keine gleichartigen Anrechte iSd § 10 II 1 (§ 120f II Nr 2 SGB VI) und können deshalb auch nicht von den Versicherungsträgern miteinander verrechnet werden. Folglich müssen die Versicherungsträger die in der allgemeinen Rentenversicherung und die in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte getrennt ausweisen, und das FamG muss diese Entgeltpunkte jeweils gesondert teilen (s.a. § 10 Rn 14). Bis zum 30.6.24 müssen auch noch die ›Entgeltpunkte (Ost)‹, die für im Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten angerechnet wurden, gesondert erfasst und getrennt von den in den alten Bundesländern erworbenen ›Entgeltpunkten‹ geteilt werden (§ 120f II Nr 1 SGB VI). Eine weitere Differenzierung ist mit dem Grundrentengesetz eingeführt worden; seit dem 1.1.21 sind in der GRV als Zuschläge für langjährige Versicherung besondere Entgeltpunkte (sog Grundrenten-Entgeltpunkte) zu gewähren, die gem § 120f II Nr 3 SGB VI ebenfalls gesondert zu berechnen und auszugleichen sind (BGH FamRZ 23, 761 Rz 25; 23, 1540 Rz 7; vgl auch Rn 11 und § 10 Rn 14).
Rn 6
Entgeltpunkte werden für ›rentenrechtliche Zeiten‹ angerechnet. Dazu gehören Beitragszeiten, bestimmte beitragsfreie Zeiten und sog Berücksichtigungszeiten. Als Beitragszeiten werden Zeiten berücksichtigt, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge wirksam gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten. Die Entgeltpunkte für die Pflichtbeitragszeiten berechnen sich aus dem Verhältnis des persönlichen versicherungspflichtigen Bruttoentgelts (= Beitragsbemessungsgrundlage) zum Durchschnittseinkommen aller Versicherten in demselben Versicherungsjahr. Freiwillige Beiträge werden in ein fiktives Arbeitsentgelt umgerechnet, das (als persönliche Beitragsbemessungsgrundlage) ins Verhältnis gesetzt wird zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten in dem Kalenderjahr, für das die freiwilligen Beiträge gelten sollen. Nach dem sog Fremdrentenrecht werden ausländische Beitrags- und Beschäftigungszeiten des in § 1 FRG genannten Personenkreises (insb Vertriebene und Aussiedler) wie bundesdeutsche Versicherungszeiten behandelt. Die für diese Zeiten zu berücksichtigenden Entgeltpunkte werden jedoch mit einem pauschalen Abschlag versehen, der auch im VA zu berücksichtigen ist. Ausländische Versicherungszeiten können sich auch auf die Höhe der deutschen Rentenanwartschaft auswirken, ohne dass sie in der GRV als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Hat eine versicherte Person zB in mindestens zwei Mitgliedsstaaten der EU Versicherungszeiten zurückgelegt, die deutschen Versicherungszeiten gleichgestellt sind, hat der zuständige Versicherungsträger zusätzlich zu der Rentenberechnung allein aufgrund der deutschen rentenrechtlichen Zeiten eine Alternativberechnung unter anteiliger Berücksichtigung der ausländischen Versicherungszeiten durchzuführen. Die Berechnung mit dem höheren Ergebnis wird der Ermittlung des deutschen Anrechts zugrunde gelegt.
Rn 7
Seit 1986 werden in der GRV auch Kindererziehungszeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt; sie werden wie Beitragszeiten behandelt. Für ab 2002 geborene Kinder wird eine Erziehungszeit von drei Jahren angerechnet. Für früher geborene Kinder wurde zunächst nur eine Erziehungszeit von einem Jahr berücksichtigt. Mit den als ›Mütterrente‹ bezeichneten Reformen ist die für diese Kinder anrechenbare Erziehungszeit mit Wirkung ab 1.7.14 um 12 Monate und mit Wirkung vom 1.1.19 um weitere sechs Monate auf nunmehr insgesamt 2 1/2 Jahre je Kind verlängert worden. Wenn die versicherte Person bei Inkrafttreten der jeweiligen Reform bereits einen Rentenanspruch hatte, verlängerte sich jedoch nicht die anrechenbare Kindererziehungszeit, sondern die versicherte Person erhielt einen pauschalen Zuschlag zur Rente in Höhe von einem vollen Entgeltpunkt (ab 1.7.14) bzw einem halben persönlichen Entgeltpunkt (ab 1.1.19) für jedes Kind. Diese Wertverbesserung der Anrechte stellt grds eine auf...