Rn 4
§ 33 I setzt zunächst voraus, dass der Ausgleichspflichtige bereits Versorgungsleistungen bezieht, die aufgrund einer – entweder nach früherem oder nach neuem Recht ergangenen – rkr Entscheidung über den VA um einen bestimmten (Brutto-)Betrag gekürzt sind. Bei der gekürzten Versorgung muss es sich um eine der in § 32 genannten Regelversorgungen handeln (BGH FamRZ 12, 853 Rz 17; 17, 1662 Rz 15). Dazu gehören insb Renten der GRV und Beamtenversorgungen, auch in Form vorgezogener Altersversorgungen und Invaliditätsversorgungen. Nicht erfasst werden dagegen privatrechtliche Anrechte, insb aus betrieblicher und privater Vorsorge (BGH FamRZ 12, 853 Rz 17; 20, 833 Rz 17). Auch die Kürzung muss gerade auf dem Ausgleich einer Regelversorgung beruhen. Beim Ausgleich nach neuem Recht ist diese Voraussetzung idR erfüllt, weil jedes Anrecht für sich geteilt und allenfalls gem § 10 II mit einem gleichartigen Anrecht verrechnet wird, sodass sich die interne oder externe Teilung einer Regelversorgung auch in der Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen in dem betreffenden Versorgungssystem auswirkt. Beim öffentlich-rechtlichen VA nach früherem Recht wurden dagegen iRd Gesamtausgleichs auch verschiedenartige Anrechte miteinander verrechnet und zu den Regelversorgungen gehörende Anrechte (insb solche der GRV) im Wege eines erweiterten Splittings nach § 3b I Nr 1 VAHRG zum Ausgleich von Anrechten herangezogen, die nicht zu den Regelversorgungen iSd § 32 gehören. Soweit die weitergehende Kürzung einer Regelversorgung auf ein nicht zu den Regelversorgungen gehörendes Anrecht des Ausgleichsberechtigten zurückgeht, kommt eine Aussetzung der Versorgungskürzung nach § 33 nicht in Betracht.
Rn 5
Soweit der Ausgleichspflichtige die aufgrund des VA eingetretene Minderung seines Versorgungsanrechts durch Kapitaleinzahlung wieder ausgeglichen hat, fehlt es an der erforderlichen Versorgungskürzung. Der Ausgleichspflichtige muss die Versorgungsleistungen allerdings nicht unbedingt schon erhalten. Es genügt auch, wenn der Versorgungsanspruch bindend festgestellt ist. Von einem Versorgungsbezug ist daher auch auszugehen, wenn die gekürzte Versorgung (zB wegen des Bezugs einer Unfallrente, § 93 SGB VI) ruht, gepfändet oder abgetreten ist (Borth Kap 8 Rz 13). Hingegen reicht es nicht aus, dass der Ausgleichspflichtige zwar die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Versorgung erfüllt, aber einen erforderlichen Rentenantrag noch nicht gestellt hat. Unerheblich ist, ob dem Verpflichteten auch nach der Kürzung seiner Versorgung und unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlung noch der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleibt (BGH FamRZ 13, 189 Rz 20) und ob die Unterhaltsbelastung für ihn ohne die Anpassung eine unzumutbare Härte darstellen würde (BGH FamRZ 13, 1547 Rz 13f).