Rn 4
Der ausgleichspflichtige Ehegatte muss bereits Leistungen aus einer Versorgung iSd § 32 erhalten, die wegen Invalidität oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze gezahlt werden (I). Zum Begriff der Invaliditätsversorgung vgl § 2 Rn 12. Anpassungsfähig sind ferner Altersversorgungen, die bereits vor Erreichen der für das Versorgungssystem geltenden Regelaltersgrenze bezogen werden, weil besondere persönliche Voraussetzungen erfüllt sind. Es kommt nicht darauf an, ob für den Personenkreis, dem der Ausgleichspflichtige angehört, eine ›besondere‹ Altersgrenze gilt. Vielmehr werden auch Renten erfasst, die auf einer Altersteilzeitregelung beruhen (MüKoBGB/Ackermann-Sprenger § 35 Rz 11; aA BGH FamRZ 13, 690 Rz 21 [jedoch offengelassen von BGH FamRZ 20, 169 Rz 22]; Borth Kap 8 Rz 54), sowie Renten und Pensionen, die auf Antrag nach Erreichen einer vorgezogenen Altersgrenze (unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags) in Anspruch genommen werden. Auch in diesen Fällen einer besonderen ‹Antragsaltersgrenze› kann eine ‹Asymmetrie› zwischen dem Beginn der Leistungen bestehen, die der Ausgleichspflichtige aus der selbst erworbenen Versorgung und dem aufgrund des VA vom anderen Ehegatten erhaltenen Anrecht zu erwarten hat. Selbst bei einem Rentenbezug ab der Regelaltersgrenze kann § 35 zur Anwendung kommen, wenn in dem Versorgungssystem des anderen Ehegatten eine höhere Regelaltersgrenze gilt. Dieser Fall ist gleichgelagert, aber vom Gesetzgeber offenbar übersehen worden, sodass eine entspr Anwendung des § 35 geboten erscheint (Erman/Norpoth/Sasse § 35 Rz 2). Die laufende Versorgung des Ausgleichspflichtigen muss aufgrund des VA gekürzt worden sein. Die Kürzung kann durch eine Entscheidung nach früherem Recht über den öffentlich-rechtlichen VA oder nach neuem Recht über den Wertausgleich bei der Scheidung ausgelöst worden sein, aber auch durch eine Abänderungsentscheidung, mit der ein Anrecht erstmals intern oder extern geteilt worden ist.