1. Allgemeines.
Rn 19
III enthält einen weiteren Abänderungsgrund. Er ermöglicht die Abänderung einer (nach früherem Recht getroffenen) VA-Entscheidung für den Fall, dass ein Anrecht der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge in den VA nicht mit seinem (damaligen) Nominalwert, sondern mit einem nach § 1587a III oder IV BGB aF dynamisierten Wert (also abgezinst) einbezogen worden war. Die Vorschrift verdrängt nicht die Abänderungsmöglichkeit nach I und II, sodass für den Fall, dass eine wesentliche Wertveränderung iSd II iVm § 5 II 2 vorliegt, eine Abänderung selbst dann erfolgen kann, wenn die Abänderung nach III im konkreten Fall wegen Verfehlung der dort maßgeblichen Wesentlichkeitsgrenze (s Rn 20 ff) oder wegen IV (s Rn 24 ff) unzulässig ist (BGH FamRZ 15, 1688 Rz 31; 20, 743 Rz 17). Nach früherem Recht mussten Anrechte, deren Wertentwicklung nach der anzustellenden Prognose hinter der Wertentwicklung von Anrechten der GRV und der Beamtenversorgung zurückbleiben würden, auf der Grundlage einer fiktiven Einzahlung in die GRV in ein volldynamisches Anrecht umgewertet werden. Im Ergebnis sind die als nicht volldynamisch behandelten Anrechte im Verhältnis zu den volldynamischen, mit ihrem Nominalwert in den VA einbezogenen Anrechten – zT erheblich – zu gering bewertet worden. Mit Hilfe des § 51 III sollen die Wertverzerrungen korrigiert werden, die infolge der Dynamisierung nach altem Recht entstanden sind.
2. Wesentlichkeitsgrenze (Abs 3).
Rn 20
Die durch die Umwertung nach § 1587a III oder IV BGB aF entstandenen Wertverzerrungen ermöglichen nicht in jedem Fall eine Abänderung, sondern nur dann, wenn sich der im Ausgangsverfahren vor der Umwertung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet (BGH FamRZ 13,1289 Rz 10). Die seit Ehezeitende tatsächlich eingetretene Wertsteigerung des Anrechts muss wesentlich höher sein als die Wertsteigerung, die bei der Ausgangsentscheidung infolge der vorgenommenen Umwertung unterstellt worden ist.
Rn 21
Zur Feststellung, ob die Wesentlichkeitsgrenze im konkreten Fall überschritten ist, müssen gem III 1 zwei Werte miteinander verglichen werden:
- einerseits der Nominalwert des Ehezeitanteils, der in der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegt worden ist;
- andererseits der Wert, der sich ergibt, wenn der iRd Ausgangsentscheidung dynamisierte Wert des Ehezeitanteils aktualisiert wird. Diese Aktualisierung ist gem III 2 mithilfe der aktuellen Rentenwerte der GRV vorzunehmen, indem der dynamisierte Wert des Ehezeitanteils durch den im Ausgangsverfahren zugrunde gelegten (dh idR den bei Ehezeitende geltenden) aktuellen Rentenwert dividiert und mit dem bei Stellung des Abänderungsantrags geltenden aktuellen Rentenwert multipliziert wird (BGH FamRZ 13, 1289 Rz 10; 18, 1233 Rz 15).
Rn 22
Der Unterschied zwischen den beiden zu vergleichenden Werten ist wesentlich, wenn er mindestens 2 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 I SGB IV beträgt. Anders als in den §§ 14 II Nr 2, 18 III und in § 225 III FamFG kommt es hier nicht auf die bei Ehezeitende, sondern auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebliche Bezugsgröße an (BGH FamRZ 13, 1289 Rz 10; 18, 1233 Rz 15).
Rn 23
Diese Zulässigkeitsprüfung hat das FamG vAw vorzunehmen (BGH FamRZ 13, 1289 Rz 11f). Es braucht dafür keine Auskünfte einzuholen, sondern benötigt nur die abzuändernde Entscheidung, aus deren Gründen sich der Nominalwert und der dynamisierte Wert des Ehezeitanteils ergeben, sowie die zum Ehezeitende und zum Zeitpunkt der Zulässigkeitsprüfung maßgeblichen aktuellen Rentenwerte. Erst wenn das Gericht die Zulässigkeit des Abänderungsantrags festgestellt hat, ist eine aktuelle Auskunft des Versorgungsträgers über den Ehezeitanteil sowie den Ausgleichswert einzuholen, um festzustellen, ob sich nach § 5 II 2 zu berücksichtigende nachehezeitliche Wertänderungen ergeben haben und in welcher Ausgleichsform der Wertausgleich iRd Abänderungsentscheidung vorzunehmen ist. Hat der Ausgleichspflichtige mehrere dynamisierte Anrechte erworben, sind die jeweiligen Summen zu bilden und an der Wesentlichkeitsgrenze zu messen (Saarbr FamRZ 10, 1909; Erman/Norpoth/Sasse § 51 Rz 12).
3. Ausschluss der Abänderung bei Teilausgleich (Abs 4).
Rn 24
Gem IV ist eine Abänderung nach III ausgeschlossen, wenn das Anrecht, das in der Ausgangsentscheidung dynamisiert worden ist, nach § 3b I Nr 1 VAHRG – dh durch erweitertes Splitting oder Quasi-Splitting – tw öffentlich-rechtlich ausgeglichen und der Rest einem späteren schuldrechtlichen VA vorbehalten worden ist. Insoweit bleibt der Ausgleichsberechtigte darauf verwiesen, schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach den §§ 20–26 geltend zu machen (BGH FamRZ 15, 1100 Rz 10 ff; 19, 1314 Rz 20).
Rn 25
Die Anwendung des IV beschränkt sich indessen nicht auf die Fälle, in denen der öffentlich-rechtliche VA wegen Überschreitung des Höchstbetrags nach § 3b I Nr 1 VAHRG nur tw durchgeführt werden konnte. Ein Teilausgleich iSd IV liegt vielmehr auch dann vor, wenn ein Anrecht aus einer endgehaltsbezogenen betrAV bei der Scheidung zwar bzgl des ...