Rn 12
Der Kapitalwert nach § 4 V BetrAVG ist der Wert des Anrechts, der bei einem Arbeitsplatzwechsel vom bisherigen auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden kann. Dem entspricht beim VA der Transfer des Anrechts – in Höhe des Ausgleichswerts, dh der Hälfte des Ehezeitanteils (§ 1 II 2) – vom ausgleichspflichtigen auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten. Im Arbeitsrecht kommt es darauf an, den Kapitalwert der Anwartschaft, den ein Arbeitnehmer bei seinem bisherigen Arbeitgeber erworben hat und der zum neuen Arbeitgeber transferiert werden soll, möglichst genau abzubilden, damit ihm das erworbene Anrecht erhalten und der Anrechtstransfer für die beteiligten Versorgungsträger kostenneutral bleibt. Im VA ist die Bewertung grds auf das Ende der Ehezeit zu beziehen (§ 5 II 1). Eine durch planmäßige Rentenzahlungen zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung eingetretene Wertminderung ist jedoch zu berücksichtigen (vgl § 5 Rn 11).
Rn 13
Bei (kapitalgedeckten) Versorgungen, die über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung durchgeführt werden, entspricht der Übertragungswert dem bei Ehezeitende gebildeten Deckungskapital (§ 4 V 2 BetrAVG). Dieses entspricht dem Rückkaufswert (BGH FamRZ 17, 1914 Rz 38). Die bis zum Bewertungsstichtag entstandenen Ansprüche auf Überschussbeteiligung einschließlich der Schlussüberschussanteile und der Beteiligung an den Bewertungsreserven sind einzubeziehen, soweit sie für den Arbeitnehmer vorgesehen sind (BTDrs 15/2150, 54). Im VA sind diese Überschussanteile grds mit dem Wert bei Ehezeitende zu berücksichtigen (BGH FamRZ 16, 775 Rz 18 f; vgl auch BGH FamRZ 12, 694 für fondsgebundene private Rentenversicherungen). Ab Beginn der Versorgungsleistungen tritt für die Bewertung an die Stelle des in der Ansparphase angesammelten Deckungskapitals der jeweils aktuelle versicherungsmathematische Barwert (BGH FamRZ 16, 775 Rz 39).
Rn 14
Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber (Direktzusage) oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrAV, für die kein Deckungskapital gebildet, sondern die durch handelsbilanzielle Rückstellungen finanziert wird, bestimmt sich der Übertragungswert gem § 4 V 1 Halbs 1 BetrAVG nach dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistungen, im VA wiederum grds bezogen auf das Ende der Ehezeit (BTDrs 16/11903, 53; BGH FamRZ 16, 781 Rz 38, 60; 21, 1103 Rz 16). Der Barwert ist ein prognostizierter Kapitalbetrag, der voraussichtlich zur Finanzierung der aus einem Anrecht zu erwartenden Versorgungsleistungen benötigt wird. Er wird maßgeblich durch einen versicherungsmathematischen Barwertfaktor bestimmt, der von biometrischen Rechnungsgrundlagen – insb von dem Lebensalter und der Lebenserwartung der versicherten Person im Zeitpunkt der Bewertung und von der Wahrscheinlichkeit der zu erbringenden Leistungen – sowie von dem voraussichtlichen Rententrend und – va – von dem Rechnungszins abhängig ist, mit dem diese Leistungen auf den Bewertungsstichtag abgezinst werden (BGH FamRZ 16, 781 Rz 15; 21, 1103 Rz 16). Sind bei der Bewertung des auszugleichenden Anrechts noch geschlechtsspezifische Barwertfaktoren herangezogen worden, ist dies laut BGH (FamRZ 23, 1534 Rz 25f) auch hinsichtlich des zu begründenden Anrechts zulässig, wenn das geteilte Anrecht bei einer betrieblichen Direktversicherung besteht, die vor dem 21.12.12 abgeschlossen worden ist. Auch nach diesem Stichtag vorgenommene Änderungen eines Versicherungsvertrages zwingen noch nicht zur Anwendung von sog Unisex-Regeln. Nur wenn solche Änderungen so wesentlich sind, dass sie wirtschaftlich einem Neuabschluss des Vertrages gleichstünden, kann etwas anderes gelten.
Rn 15
Da der Rententrend, dh die zu erwartenden Anpassungen in der Leistungsphase (Dynamik der Rente) den Gesamtwert eines Anrechts wesentlich beeinflussen, ist er auch im VA zu berücksichtigen (BGH FamRZ 16, 781 Rz 55 ff.; 18, 1233 Rz 36). Dies gilt nicht nur, wenn sich der Versorgungsträger gem § 16 III Nr 1 BetrAVG zur jährlichen Erhöhung der Renten um 1 % verpflichtet hat, sondern auch in Fällen der (bloßen) Anpassungsüberprüfungspflicht nach § 16 I BetrAVG, in denen die künftig zu erwartenden Rentensteigerungen allerdings vorsichtig zu prognostizieren sind (BGH FamRZ 18, 894 Rz 56).
Rn 16
Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber grds den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BTDrs 16/10144, 85; BGH FamRZ 16, 781 Rz 16). Bei beitragsorientierten Leistungszusagen kann grds der Zinssatz herangezogen werden, der als Zinsversprechen auch den für die Umwandlung fiktiver Beiträge in Renten- oder Kapitalbausteine verwendeten Transformationstabellen zugrunde liegt (BGH FamRZ 13, 773 Rz 21; 16, 1654 Rz 27). Bei kongruent rückgedeckten Versorgungszusagen kommt für die Bewertung des Anrechts eine Heranziehung der Rechnungsgrundlagen der Rückdeckungsversicherung – und damit auch des dort verwendete...