Rn 20
Die zeitratierliche Berechnung findet nur auf Anrechte Anwendung, deren Höhe sich nicht unmittelbar aus einer der Ehezeit zugeordneten Bezugsgröße ergibt (BGH FamRZ 12, 1550 Rz 28; 17, 705 Rz 11). Dies gilt vor allem für Zusagen, die sich auf eine von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängige Versorgung erstrecken, sowie für endgehaltsbezogene Versorgungen iSv § 40 IV (BGH FamRZ 18, 894 Rz 15) und für Gesamtversorgungssysteme (vgl dazu Rn 24).
Rn 21
Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer Anwartschaft ist der nach I ermittelte Wert der Versorgungsanwartschaft gem II 3 in das Verhältnis der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit zur gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu setzen (BGH FamRZ 17, 705 Rz 12). Ist auch der nach I ermittelte Wert gem § 2 BetrAVG zeitratierlich berechnet worden, sind dabei an sich zwei ratierliche Berechnungen – jeweils nach der m/n-Methode des § 40 II – nacheinander vorzunehmen. Diese beiden Berechnungsschritte lassen sich aber bei noch andauernder Betriebszugehörigkeit dahin zusammenfassen, dass die bei Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu erwartende Versorgung mit dem Verhältnis der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit zur maximal möglichen Betriebszugehörigkeit multipliziert wird (BTDrs 16/10144, 83). Bei der Ermittlung der vollen Versorgung ist von den am Ende der Ehezeit maßgebenden Bemessungsgrundlagen auszugehen, also bei endgehaltsbezogenen Versorgungen von dem zuletzt erzielten Einkommen. Es ist eine Fortdauer der Betriebszugehörigkeit bis zur Altersgrenze zu fingieren. Bei dienstzeitabhängigen Steigerungen ist daher von der Versorgung auszugehen, die sich bei einer bis zur Altersgrenze fortlaufenden Betriebszugehörigkeit ergäbe. Als Altersgrenze ist in diesem Fall die in der Versorgungsregelung vorgesehene Regelaltersgrenze zugrunde zu legen. Ist die Höhe der Versorgung sowohl dienstzeit- als auch gehaltsabhängig, werden die Dienstzeit und der daran geknüpfte Bemessungssatz bis zur Altersgrenze hochgerechnet, das maßgebende Gehalt wird dagegen mit dem für das Ehezeitende ermittelten Betrag zugrunde gelegt. Ist ein Versorgungssystem bereits geschlossen worden, so ist die Gesamtzeit auf den Zeitpunkt der Schließung zu begrenzen, wenn dem Versorgungsanwärter das aufgrund der früheren Versorgungszusage erworbene Anrecht unabhängig von seiner weiteren Beschäftigung im Betrieb dem Grunde und der Höhe nach endgültig verbleibt. Daneben kann ggf in der Folgezeit ein zusätzliches Anrecht aufgrund einer neuen Versorgungszusage erworben werden (BGH FamRZ 19, 1993 Rz 31). Bei endgehaltsbezogenen Anrechten ist die Einkommensdynamik des Anrechts in der Anwartschaftsphase, die vom weiteren Verbleib des Versorgungsanwärters im Betrieb abhängig ist, im Wertausgleich bei der Scheidung grds nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich bis zum Ende der Ehezeit realisiert hat; im Übrigen ist sie als noch verfallbar zu behandeln (BGH FamRZ 18, 894 Rz 21 ff). Nur wenn die Betriebszugehörigkeit bis zum Zeitpunkt der Entscheidung beendet war, kann die bis dahin fortbestehende und damit unverfallbar gewordene Einkommensdynamik des Anrechts – als eine auf das Ehezeitende zurückwirkende tatsächliche Änderung iSd § 5 II 2 – im Wertausgleich bei der Scheidung berücksichtigt werden (BGH aaO Rz 19).
Rn 22
Für den Beginn der Betriebszugehörigkeit ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Ausgleichspflichtige in das Arbeitsverhältnis eingetreten ist. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage oder den Beginn der Mitgliedschaft in einer betrieblichen Versorgungseinrichtung an, sondern auf den Eintritt in den Betrieb, auch wenn dieser geraume Zeit früher erfolgt ist (BGH FamRZ 11, 1216 Rz 21). Auch Zeiten der Teilzeitbeschäftigung sind dabei voll zu berücksichtigen (BGH FamRZ 09, 1738 Rz 22). Der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten sind in die Berechnung einzubeziehen. Arbeitsvertraglich gleichgestellte Vordienstzeiten sind im VA beachtlich, wenn sie für die Erwerbsdauer der Versorgung und deshalb auch für die Höhe der gewährten Leistungen Bedeutung haben. Eine arbeitsvertragliche Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Warte- und Unverfallbarkeitsfrist ist dagegen nicht erforderlich (BGH FamRZ 09, 1735 Rz 26; 17, 705 Rz 14 ff). Die Betriebszugehörigkeit endet entweder mit dem Eintritt eines Versorgungsfalles (BGH FamRZ 82, 33, 35) oder mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb aufgrund einer Auflösung des Arbeitsvertrages (nicht schon mit einer Kündigung). Die Dauer der (voraussichtlichen) Gesamtbetriebszugehörigkeit und der Betriebszugehörigkeit in der Ehe kann taggenau, aber auch in vollen Monaten ausgedrückt werden, indem § 3 I entspr angewendet wird (BGH FamRZ 01, 284, 286; anders jedoch BGH FamRZ 17, 705 Rz 24).
Rn 23
Auf bereits im Leistungsstadium befindliche Anrechte ist § 40 I–III entspr anzuwenden (§ 41 II 1). Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung gem § 41 II 2 durch die tatsächliche...