Rn 12
Bundestags- und Landtagsabgeordnete erwerben während ihrer Mandatszeit eine Anwartschaft auf sog Altersentschädigung, die dem VA unterliegt. Die Voraussetzungen und die Höhe der Altersentschädigung sind im AbgG des Bundes und in den Abgeordnetengesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Für die Abgeordnetenversorgung des Bundes schreibt § 25a III AbgG ausdrücklich die unmittelbare Bewertung vor. Die Abgeordneten haben einen Anspruch auf Altersversorgung (›Altersentschädigung‹), wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet haben und dem Bundestag mindestens ein Jahr angehören (für vor 1964 geborene Abgeordnete gelten abweichende Altersgrenzen). Die Höhe der Versorgung bemisst sich nach einem von der Dauer der Mitgliedschaft zum Bundestag abhängigen Prozentsatz der monatlichen Abgeordnetenbezüge; der Steigerungssatz beträgt für jedes Jahr der Mitgliedschaft 2,5 % der Abgeordnetenbezüge bis zu einem Höchstsatz von 65 %. Gezählt werden nur volle Jahre der Mitgliedschaft, wobei eine Mandatszeit von mehr als einem halben Jahr allerdings als volles Jahr gilt. Mitgliedszeiten in Landesparlamenten und – eingeschränkt – in der Volkskammer der DDR sind auf Antrag anzurechnen. Der Ehezeitanteil einer solchen Abgeordnetenversorgung ergibt sich aus dem Produkt des bis zum Ende der Ehezeit erreichten Steigerungssatzes und der bei Ende der Ehezeit maßgebenden monatlichen Abgeordnetenbezüge, wird also als monatlicher Rentenbetrag ermittelt.
Rn 13
Hat eine abgeordnete Person bis zum Ende der Ehezeit noch nicht die zum Bezug einer späteren Versorgung erforderliche Mandatszeit erreicht, kann sie diese aber bis zum Ende der laufenden Wahlperiode noch erreichen, ist von einem bestehenden, aber noch nicht ausgleichsreifen Anrecht iSd § 19 II Nr 1 auszugehen. Nach Eintritt der Ausgleichsreife kann das Anrecht mit seinem nach Rn 12 berechneten Ehezeitanteil in den Wertausgleich einbezogen werden. Sind künftige Versorgungsleistungen dagegen bei Ende der Ehezeit zusätzlich davon abhängig, dass die Person nach Ehezeitende wiedergewählt wird, besteht kein auszugleichendes Anrecht auf Abgeordnetenversorgung (vgl BGH FamRZ 19, 1052 Rz 26 zur vergleichbaren Anwartschaft eines kommunalen Wahlbeamten; ebenso für ein Anrecht aus der niedersächsischen Abgeordnetenversorgung Celle FamRZ 09, 1673, 1675). Vielmehr ist in diesem Fall zu berücksichtigen, dass der Abgeordnete nur eine Abfindung oder die Nachversicherung in der GRV verlangen kann (§ 23 AbgG). Eine Abfindung fällt nicht in den VA, weil sie keinen Versorgungscharakter hat. Ist eine Nachversicherung erfolgt, so ist das entstandene Anrecht in der GRV auszugleichen. Hat der Abgeordnete seine Wahl noch nicht getroffen oder hat er sich zwar für die Nachversicherung entschieden, ist diese aber noch nicht durchgeführt, so ist das Anrecht als noch nicht ausgleichsreif zu behandeln und gem § 19 II und IV einem schuldrechtlichen VA vorzubehalten (BTDrs 16/10144, 106; Borth Kap 3 Rz 74).
Rn 14
Für die Abgeordnetenversorgungen der Länder gilt § 25a AbgG in seiner Neufassung nicht mehr. Sie können jedoch in entspr Anwendung dieser Vorschrift bewertet werden, sofern sich die Anrechte nach den gleichen Grundsätzen bemessen (vgl dazu BGH FamRZ 98, 380; Celle FamRZ 87, 715; 09, 1673).