aa) Überblick.
Rn 2
Verstößt ein WEigtümer gegen seine Pflicht, sich an Beschl, Vereinbarungen und das Gesetz zu halten, an die § 14 I Nr 1 erinnert, sie aber nicht bestimmt, bestehen gegen ihn schuldrechtliche und/oder sachenrechtliche Unterlassungs- und/oder Beseitigungsansprüche (BGH NJW-RR 21, 1239 [BGH 16.07.2021 - V ZR 284/19] Rz 20).
Rn 2a
§ 14 I Nr 1 ist spezielle schuldrechtliche Anspruchsgrundlage (s.a. BGH NZM 17, 37 Rz 24) für das Verlangen nach einer ordnungsmäßigen Benutzung (Abwehranspruch). Er steht neben dem sachenrechtlichen § 1004 I BGB (s.a. BGH NZM 18, 794 Rz 9; ZMR 18, 529 Rz 6). Werden Benutzungsregelungen nicht eingehalten, liegt hierin eine Eigentumsbeeinträchtigung, die Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch gem § 1004 I BGB ist (BGH ZMR 18, 244 Rz 10; NJW 16, 53 Rz 18). Lässt sich die pflichtwidrige Benutzung nur durch aktives Eingreifen verhindern, so schuldet der zur Unterlassung Verpflichtete das erforderliche positive Tun (BGH NZM 17, 37 [BGH 18.11.2016 - V ZR 221/15] Rz 17; NJW-RR 16, 24 [BGH 12.06.2015 - V ZR 168/14] Rz 27). Tatbestandsvoraussetzung ist, dass die im SonderE stehenden Gebäudeteile oder das gemE entgegen dem nach §§ 10 I 2, 14, 19 I Erlaubten (wieder) benutzt werden. Die hM fordert daneben eine – ggf zu vermutende (BayObLG NJW-RR 87, 463, 464 [BayObLG 11.12.1986 - BReg. 2 Z 119/86]) – Wiederholungsgefahr (Frankf NZM 12, 425 [LG München I 06.10.2011 - 36 S 17150/10]; Ddorf FGPrax 07, 12, 13). Dem ist nicht zu folgen. § 14 I Nr 1 ist ein eigenständiger schuldrechtlicher Anspruch, sodass nicht auf § 1004 I 2 BGB abgestellt werden kann. Einer konkreten Beeinträchtigung, bzw ihrer Wiederholung bedarf es nicht (s.a. BGH NJW-RR 10, 807 [BGH 04.03.2010 - V ZB 130/09] Rz 24).
bb) Störungen des gemE.
Rn 3
Verstößt ein WEigtümer oder ein Drittnutzer (s.a. § 13 Rn 8) gegen eine Benutzungsregelung und stört er die Benutzung des gemE, kann nur die GdW von ihm nach § 9a II iVm § 1004 I BGB (§ 9a Rn 20) und/oder nach § 14 I Nr 1 Unterlassung der Störung verlangen. Jeder WEigtümer hat aus § 18 II Nr 2 gegen die GdW einen Anspruch auf ein Einschreiten (§ 18 Rn 14). Muss ein WEigtümer für einen Dritten einstehen und übt dieser einen unzulässigen Gebrauch, kann sich der Unterlassungsanspruch auch unmittelbar gegen den WEigtümer als mittelbaren Handlungsstörer richten (§ 13 Rn 11, § 1 Rn 13).
cc) Störungen des SonderE.
Rn 4
Verstößt ein WEigtümer oder ein Drittnutzer (s.a. § 13 Rn 8) gegen eine Benutzungsregelung und stört er die Benutzung des SonderE, kann grds nur der WEigtümer, dessen SonderE gestört wird, von ihm nach § 1004 I BGB und/oder nach § 14 II Nr 2 Unterlassung der Störung verlangen. § 18 ist nicht anwendbar.
dd) Störungen des gemE und des SonderE.
Rn 5
Verstößt ein WEigtümer oder ein Drittnutzer (s.a. § 13 Rn 8) gegen eine Benutzungsregelung und stört er zugleich die Benutzung des gemE und des SonderE, gilt in Bezug auf das gemE Rn 3, in Bezug auf das SonderE Rn 4 (BGH WuM 21, 766 Rz 8; ZMR 21, 826 Rz 13). Geruchs- und/oder Lärmbelästigungen müssen das SonderE nicht in einem besonderen Maß treffen (s.a. BGH ZMR 20, 675 Rz 17). Die ›Mitstörung‹ des gemE Eigentums kann der einzelne WEigtümer nicht abwehren. Insoweit ist er nicht prozessführungsbefugt.
ee) Verletzung einer Benutzungsregelung.
Rn 6
Verstößt ein WEigtümer (zu Drittnutzern s § 13 Rn 8) gegen eine Benutzungsregelung und stört die Benutzung nicht das SonderE, gilt Rn 3 (BGH ZMR 22, 487 Rz 22).