aa) Verjährung.
Rn 7
Ansprüche auf Unterlassung und/oder Beseitigung einer baulichen Veränderung verjähren nach Entstehung der Zuwiderhandlung (§ 199 V BGB) gem § 195 BGB in drei Jahren (Hamm ZMR 09, 386; LG Hamburg FD-MietR 12, 330644). Eine fortlaufende Benutzung ist hingegen eine wiederholte Handlung, die jew neue (nicht verjährte) Unterlassungsansprüche auslöst (BGH NZM 15, 495 Rz 9; ZMR 11, 967 Rz 7). Ist Verjährung eingetreten, schützt das einen WEigtümer oder Drittnutzer davor, dass er das Verhalten ändern oder aufgeben muss, vermittelt ihm jedoch nicht allgemein die Rechtsposition, die er innehätte, wenn seine Benutzung zulässig wäre (BGH NZM 15, 787 Rz 15; NJW-RR 15, 781 [BGH 06.05.2015 - VIII ZR 193/14] Rz 13). Insb begründet sie nicht das Recht, neue nachteilige Veränderungen vorzunehmen, die qualitativ eigenständige Störungen darstellen (BGH NZM 15, 787 [BGH 10.07.2015 - V ZR 169/14] Rz 15).
bb) Verwirkung.
Rn 8
Unterlassungs- und/oder Beseitigungsansprüche können verwirkt werden (BGH WuM 18, 236 [BGH 15.12.2017 - V ZR 275/16] Rz 14 ff; s.a. § 242 BGB Rn 61 ff). Die maßgebliche Frist für das Zeitmoment (§ 242 BGB Rn 64) beginnt mit jeder Zuwiderhandlung neu (BGH NZM 15, 787 [BGH 10.07.2015 - V ZR 169/14] Rz 13; 15, 495 Rz 11); ob während eines lang andauernden Mietverhältnisses etwas anderes gilt (warum?), ist offen (BGH NZM 15, 495 [BGH 08.05.2015 - V ZR 178/14] Rz 14). Beim Umstandsmoment (§ 242 BGB Rn 64) ist zu fragen, ob es Anhaltspunkte gibt, dass die übrigen WEigtümer- und Teileigentümer zu erkennen gegeben haben, dass sie mit einem unzulässigen Gebrauch einverstanden sind (BGH WuM 18, 236 Rz 23), zB im Zusammenhang mit Beschl-Anträgen auf Versammlungen (BGH WuM 18, 236 Rz 23). Verwirkung kann sich immer nur auf einen bestimmten Zustand beziehen. Ein ggf auch schlüssig erteiltes Einverständnis mit einem an sich unzulässigen Gebrauch kann Rechtswirkungen immer nur für die dem Beeinträchtigten bekannte Art der Nutzung entfalten und ist im Falle einer nicht vorhergesehenen Ausweitung des Gebrauchs widerruflich (Celle ZMR 04, 689, 690; Köln NJW-RR 95, 851). Ein Sondernachfolger muss sich nach hM – wohl nach § 242 BGB oder dem Gemeinschaftsverhältnis (Vor §§ 1–49 Rn 16) – idR die in der Person seines Rechtsvorgängers eingetretene Verwirkung entgegenhalten lassen (BGH ZWE 10, 266; Frankf ZfIR 11, 83; jetzt offen aber BGH NJW 16, 53 [BGH 10.07.2015 - V ZR 169/14] Rz 16; NZM 15, 495 [BGH 08.05.2015 - V ZR 178/14] Rz 14).
cc) Änderungsanspruch/Widerklage.
Rn 9
Verletzt ein WEigtümer eine Benutzungsregelung, hat er aber gem § 10 II einen Anspruch auf Änderung, kann er ggü einem Unterlassungs- seinen Änderungsanspruch nicht einredeweise geltend machen (BGH ZMR 18, 782 Rz 17). Hingegen ist eine Widerklage möglich, wenn alle anderen WEigtümer die klagende Partei sind oder die GdW.
dd) Unzulässige Rechtsausübung und Schikaneverbot.
Rn 10
Im Einzelfall kann einem Anspruch aus § 14 I Nr 1, II Nr 2 der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) oder das Schikaneverbot (§ 226 BGB) entgegengehalten werden.
ee) Zustimmung.
Rn 11
Ein Anspruch auf Unterlassung und/oder Beseitigung besteht nicht, wenn der Verlangende oder wenn alle Miteigentümer der konkreten Benutzung ausdrücklich durch einen nicht nichtigen Beschl zugestimmt haben. Eine schlüssige Zustimmung ohne Beschl ist nicht möglich.
ff) Schadenersatzansprüche bei unzulässigem Gebrauch.
Rn 12
Eine unzulässige Benutzung stellt, wenn sie schuldhaft ist, gem §§ 280 I, 249 ff BGB eine zum Schadenersatz verpflichtende Handlung dar (Saarbr NZM 07, 774; Stuttg WuM 93, 424). Schadenersatzansprüche können ferner aus § 823 BGB (BayObLG ZMR 04, 128) sowie wegen der Verletzung der Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis (Vor §§ 1–49 Rn 16) folgen (BayObLG ZMR 02, 286; Hamm ZMR 96, 42). Gestattet ein WEigtümer einen gegen § 14 I Nr 1 verstoßenden Gebrauch eines Dritten oder bleibt er in Kenntnis dessen schuldhaft untätig, schuldet er nach §§ 278, 280 I BGB Schadenersatz (§ 14 Rn 10).
gg) Mitbestimmungsrechte (Direktionsrechte).
Rn 13
Soweit keine Beseitigung verlangt werden kann, bleiben die durch Art 14 I GG geschützten Interessen der WEigtümer nicht gänzlich unberücksichtigt. Sie haben dann ein Mitbestimmungsrecht – Direktionsrecht (BGH ZWE 10, 29, 30; ZMR 04, 438).