1. Überblick.
Rn 27
Jeder WEigtümer muss nach (§ 14 I Nr 2 Fall 1) das Betreten/Benutzen des SonderE dulden, soweit dies vereinbart und/oder beschlossen ist. Die Verpflichtung berührt Art 13 GG, der bei Auslegung und Anwendung zu beachten ist (BGH ZWE 15, 337 Rz 9; Zweibr NJW-RR 01, 730 [OLG Zweibrücken 24.11.2000 - 3 W 184/00]; BayObLGZ 96, 146). Bsp: Tatsächliche Erhaltung des gemE, soweit diese beschlossen oder vereinbart ist, die Erhaltung eines anderen SonderE, soweit eine Erhaltung nur so möglich ist (BayObLGZ 77, 313), Vollzug einer Versorgungssperre (Frankf NZM 06, 869; München ZMR 05, 311; Nach § 28 Rn 8), Ablesen oder Einbau von Wärmemengen- oder Wasserzählern oder Ablesegeräten, Vermessung der Wohn-/Nutzfläche für eine Umlage der Verwaltungs- oder Betriebskosten nach Wohn- und Nutzflächen, ein Dachgeschossausbau (KG ZMR 98, 369) oder eine andere bauliche Veränderung, die nach § 20 I oder nach einer Vereinbarung erlaubt ist, Kontrollen zur Ermittlung von Schäden und Besichtigungen im Vorfeld von Erhaltungsmaßnahmen (notw, aber auch ausreichend ist dann ein konkreter Anhaltspunkt, dass Erhaltungsmaßnahmen erforderlich sind, München ZMR 06, 389; Celle ZMR 04, 364).
2. Verpflichteter.
Rn 28
Gestatten muss nur der WEigtümer, auch ein SNR-Berechtigter, nicht aber ein Drittnutzer (BGH NJW 15, 2968 [BGH 10.07.2015 - V ZR 194/14] Rz 12); für diesen gilt § 15. Auf Drittnutzer muss der WEigtümer, der das SonderE und/oder gemE überlassen hat, aber zB nach §§ 555a, 555c BGB einwirken.
3. Berechtigter (§ 14 I Nr 2, II Nr 2).
Rn 29
Die Duldungspflicht besteht nach § 14 I Nr 2 grds ggü der GdW, ihren Organen und Erfüllungsgehilfen (s.a. Hambg ZMR 00, 479; BayObLGZ 96, 146), zB Handwerker oder Sachverständige (Hambg ZMR 02, 71). Im Einzelfall, zB zur Erhaltung des SonderE oder für eine bauliche Veränderung, kann aber auch ein anderer WEigtümer berechtigt sein (§ 14 II Nr 2).
4. Umfang.
Rn 30
Die Duldungspflicht besteht, soweit und solange eine Duldung erforderlich ist (§ 555a BGB Rn 7 ff gilt analog zum Inhalt der Duldung). Was gilt, ist eine Frage des Einzelfalls. Beispiele sind das Betretenlassen, das Ertragen von Gerüchen, Lärm, Messungen, Wartungen, vorbereitende Maßnahmen, Unterbrechungen der Versorgung, das Aufbrechen, Beschädigen und Zerstören des SonderE (BGH NZM 22, 806 Rz 13; ZMR 03, 209). Der WEigtümer muss grds nicht aktiv mitwirken, etwa Möbel beiseitestellen, Gardinen abnehmen oder Tröge beiseite räumen (BayObLG WE 96, 152, 153), darf eine Erhaltungsmaßnahme aber auch nicht behindern, schuldet zB Terminabsprachen (s.a. BGH NJW 09, 1736 [BGH 04.03.2009 - VIII ZR 110/08] Rz 16). Grenze der Gestattungsverpflichtung bilden das Gemeinschaftsverhältnis (Vor §§ 1–49 Rn 16) und §§ 242, 226 BGB (s.a. BGH NJW 72, 723 [BGH 23.02.1972 - VIII ZR 91/70]). Bei der Beurteilung sind die widerstreitenden Interessen und der grundrechtliche Schutz der Wohnung zu beachten.
Rn 31
Die Maßnahmen iSv Rn 14 müssen analog § 555a II BGB ausreichende Zeit vorher bekannt gegeben und idR während der üblichen Arbeitszeiten durchgeführt werden (§ 555a BGB Rn 12 gilt analog).
5. Durchsetzung.
Rn 32
Duldet ein WEigtümer nicht freiwillig, muss grds die GdW den Duldungsanspruch nach § 9a II Fall 1 durchsetzen (s.a. BGH NJW 15, 2968 [BGH 10.07.2015 - V ZR 194/14] Rz 14; LG Berlin GE 18, 398, 399). Ist ein anderer WEigtümer berechtigt (Rn 16), muss er den Duldungsanspruch durchsetzen.