a) Überblick.
aa) Weiter Gestaltungsspielraum.
Rn 51
Den WEigentümern ist aufgrund ihres Selbstorganisationsrechtes ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (BGH ZMR 23, 55 Rz 38; 21, 136 Rz 13). Der neue Umlageschlüssel muss lediglich § 18 II genügen (BGH ZMR 23, 55 Rz 38). An die Auswahl eines angemessenen Umlageschlüssels dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder des anderen WEigtümers auswirkt (BGH ZMR 21, 136 Rz 13). Eine Änderung setzt nicht voraus, dass der geltende Umlageschlüssel Einzelne benachteiligt oder dass aufgrund sonstiger Umstände eine Neuregelung erforderlich ist (BGH ZMR 21, 136 Rz 13). Dem Ermessen wird eine Grenze nur durch das Willkürverbot gezogen (BGH ZMR 21, 136 Rz 13; NJW 11, 2202 Rz 8).
bb) Beschl-Kompetenz.
Rn 52
Die WEigtümer können – soweit die Voraussetzungen vorliegen – abw von § 16 II 1 oder abw von einer Umlagevereinbarung (Rn 49; s.a. BGH NZM 15, 218 [BGH 12.12.2014 - V ZR 53/14] Rz 14; NJW 11, 2202 [BGH 01.04.2011 - V ZR 162/10] Rz 7) nach § 23 I 1 (Beschl aufgrund einer Öffnungsklausel) oder nach § 16 II 2 für einzelne Kosten (Rn 56) oder bestimmte Arten von Kosten (Rn 57) einen von § 16 II 1 abweichenden Umlageschlüssel beschließen (Umlage-Beschl). Keine Beschl-Kompetenz besteht, den geltenden Umlageschlüssel allgemein zu ändern, zB anstelle der Miteigentumsanteile die Wohn- und Nutzflächen zu bestimmen. Eine wirksame Änderung setzt voraus, dass aus dem Beschl hinreichend konkret hervorgeht, dass die WEigtümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung zu beschließen. Der Verw hat kein Recht, eine Änderung einseitig zu bestimmen (LG Frankfurt aM ZMR 18, 789).
Rn 53
§ 16 II 2 gibt auch eine Beschl-Kompetenz, den Kreis der Kostenschuldner zu verändern, indem ein WEigtümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet wird (BGH V ZR 81/23 Rz 8 ff). Nach § 16 II 2 kann allerdings nicht beschlossen werden, dass ein WEigtümer Schadensersatz zahlen muss.
cc) Rückwirkung.
Rn 54
Eine rückwirkende Änderung des geltenden Umlageschlüssels ist grds nicht ordnungsmäßig (BGH V ZR 81/23 Rz 17; s.a. BGH NJW 11, 2202 Rz 11 = ZMR 11, 652; LG Düsseldorf ZMR 23, 729). Etwas anderes gilt, wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel ist oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt, wenn es keinen Wirtschaftsplan gab oder der nach § 28 I 1 gefasste Beschl aufgehoben oder für ungültig erklärt wurde (BGH NJW 10, 2654 Rz 11 = ZMR 10, 775). Ferner kann bei Erhaltungsmaßnahmen etwas anderes gelten (s.a. LG Frankfurt aM ZMR 23, 912).
dd) Erzwingung.
Rn 55
Ein Beschl, der einen geltenden Umlageschlüssel ändert, kann im Einzelfall auch nach § 44 I 2 erzwungen werden (BGH ZMR 23, 55 Rz 7 ff). Die Klage hat Erfolg, wenn die Voraussetzungen des § 10 II erfüllt sind, die entspr anwendbar sind (BGH ZMR 23, 55 Rz 40; 17, 317 Rz 21). Vor der Klage muss der Kläger die anderen WEigtümer mit seinem Verlangen grds befassen. Die Anfechtung des Negativbeschl ist zulässig, aber unnötig. Geringfügige Mehrbelastungen einzelner WEigtümer hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen (BGH ZMR 23, 55 Rz 41).
b) Einzelne Kosten.
Rn 56
Einzelne Kosten sind konkret bestimmbare, einmalig anfallende Kosten der GdW. Die WEigtümer können nach § 16 II 2 zB über die Verteilung der Kosten einer konkreten Erhaltungsmaßnahme, etwa eines Fensteraustausches, für die Organisation einer Online-Teilnahme an einer Versammlung, einer Mahnung, der Kosten für eine Kopie usw beschließen.
c) Bestimmte Arten von Kosten.
Rn 57
Der Begriff Kostenart ist weit zu verstehen und ist letztlich synonym mit dem mietrechtlichen Begriff der Kostenposition. Er bezieht sich allerdings sowohl auf regelmäßig wiederkehrende Kostenpositionen als auch auf unregelmäßig wiederkehrende, aber gleichartige Kostenpositionen (BRDrs 168/20, 60). Die WEigtümer können nach § 16 II 2 etwa beschließen, dass jeder WEigtümer die Kosten für den Austausch derjenigen Fenster zu tragen hat, die sich im Bereich seines SonderE befinden.
d) Ordnungsmäßigkeit und Ermessen.
Rn 58
Der nach § 16 II 2 bestimmte, abweichende Umlageschlüssel (Rn 60) muss gem § 18 II billigem Ermessen entspr (BGH V ZR 81/23 Rz 13). An die Auswahl dürfen allerdings nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabs zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder des anderen WEigtümers auswirkt (BGH V ZR 81/23 Rz 14; ZMR 11, 652). Die WEigtümer dürfen jeden Maßstab wählen, der ihren Interessen angemessen ist und nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung führt. Den WEigtümern steht mithin ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BGH V ZR 81/23 Rz 13; ZMR 23, 55 Rz 38). Danach können zB Kosten für die Untersuchung der Trinkwasseranlage auf alle WEigtümer umgelegt werden (LG Saarbrücken ZWE 16, 187). § 16 II 2 verlangt neben § 18 II keinen sachlichen Grund (BGH V ZR 81/23 Rz 13). Der Maßstab muss nicht mit dem für die Verteilung der Nutzungen übereinstimmen (BGH ZWE 12, 30). Er muss aber ›bestimmt‹ (dazu Vor §§ 23–25 Rn 10) genug sein (LG München I ZMR 10, 339, für ›Wa...