1. Überblick.
Rn 9
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, haben die WEigtümer die Möglichkeit, zur Benutzung des gemE und zur Benutzung des SonderE einen Beschl zu fassen. Bei der Beschl-Fassung entscheidet nach § 25 I die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes vereinbart ist (Hamm NZM 09, 163 [OLG Hamm 19.08.2008 - 15 Wx 89/08]). Der Beschl muss eine ordnungsmäßige Benutzung bestimmen. Ordnungsmäßig ist eine Benutzung, die § 14 gestattet und die nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder Vereinbarungen verstößt (s.a. BGH NZM 15, 595 [BGH 08.05.2015 - V ZR 163/14] Rz 14).
Rn 10
Was gilt, ist anhand der konkreten Umstände unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Zweckbestimmung des gemE und/oder des SonderE bei Beachtung des Gebots der allgemeinen Rücksichtnahme (Vor §§ 1–49 Rn 16) in Abwägung der allseitigen Interessen zu ermitteln (BGH NZM 15, 595 [BGH 08.05.2015 - V ZR 163/14] Rz 14; NJW 98, 3713, 3715 [BGH 10.09.1998 - V ZB 11/98]).
Rn 11
Ein Beschl, der eine nach § 14 zulässige Benutzung dauerhaft beschränkt (zB dauerhafter Gebrauchs- oder Benutzungsentzug), ist nichtig (LG Lüneburg ZMR 20, 881; s.a. BGH ZMR 22, 60 Rz 21). § 19 I Fall 2 gibt zB keine Beschl-Kompetenz, nicht störende Tiere oder die Vermietung zu verbieten (BGH NJW 10, 3093 [BGH 15.01.2010 - V ZR 72/09] Rz 11; Celle NZM 05, 184). Ferner darf der wesentliche Eigentumsinhalt, zB ggf das Recht auf eine Parabolantenne (BGHZ 157, 322 = ZMR 04, 438), nicht eingeschränkt werden (BGH ZMR 04, 438; 95, 416; s.a. Vor §§ 1–49 Rn 22). Fraglich, nach hM aber möglich ist der Beschl, im gemE stehende Flächen oder Räume zu vermieten (§ 16 Rn 6). IÜ gilt Rn 5 entspr.
2. Beispiele.
Rn 12
Eine ›ABC-Liste‹ zu Benutzungsbeschl ist gefährlich. Dass in einer bestimmten WE-Anlage ein Benutzungsbeschl sich iErg als ordnungsmäßig erwiesen hat, kann allenfalls eine indizielle Bedeutung haben. Ordnungsmäßigkeit ist immer nur für eine konkrete Situation prüfbar. Mit diesem Vorbehalt folgende Beispiele:
Rn 13
- Abschließen von Türen. Möglich ist ein Beschl, ob und wie lange die Hauseingangstür abgeschlossen wird – soweit der Brandschutz beachtet wird (Frankf NZM 09, 440 [BGH 12.02.2009 - IX ZB 112/06]; LG Frankfurt aM WuM 15, 452 [LG Frankfurt am Main 12.05.2015 - 2-13 S 127/12]).
- Beheizung. Ein Beschl zur Heizperiode und zu den zur Verfügung zu stellenden Temperaturen oder einer Nachtabsenkung ist möglich (BayObLG WuM 93, 291, 292 [BayObLG 26.02.1993 - 2 Z BR 117/92]), beruht aber jew auf § 19 I Fall 1. Nach hM kann ferner eine Beheizungspflicht zur Abwendung von Schäden beschlossen werden (BGH NJW 11, 2958 [BGH 08.07.2011 - V ZR 176/10] Rz 18).
- Fassade. Ein Beschl, ob und wie die Fassade gebraucht werden darf, zB in Bezug auf Blumenkästen (BayObLG ZMR 01, 819), Fahnen, Katzennetz (BayObLG FGPrax 03, 123), Meinungsäußerungen (AG Erfurt NZM 11, 319), Schilder, Transparente, Werbung (Frankf Rpfleger 82, 64).
- Hausverbot. Ein Beschl, dass Dritte das gemE nicht oder nur zu bestimmten Zeiten gebrauchen dürfen, ist grds möglich (BGH NJW 06, 1054 [BGH 20.01.2006 - V ZR 134/05] Rz 7). Das Hausverbot muss beachten, dass der Dritte ggf das SonderE erreichen will. Auch für dieses kann allerdings grds eine Gebrauchsbestimmung getroffen werden; diese muss die Grundrechte beachten (s.a. BVerfG NJW 10, 220 [BVerfG 06.10.2009 - 2 BvR 693/09]).
- Lärm. Der Gebrauch lauter Geräte, zB Klimageräte (BayObLG NZM 02, 493), kann einschränkt werden.
- Parabolantenne. Die Frage der Anbringung einer fest installierten Parabolantenne ist nach § 20 I, II zu beantworten. Fragen einer mobilen Parabolantenne können hingegen geregelt werden.
- Parken. Ein Beschl zu Stellplätzen ist möglich (LG Itzehoe ZMR 19, 294; KG NJW-RR 96, 586). Ferner kann zur Frage, was auf Parkplätzen abgestellt wird und wie lange, eine Bestimmung getroffen werden.
- Rauchen. Ein Beschl zum Rauchen, va im Treppenhaus, auf Terrassen und Balkonen (BayObLG NZM 99, 504) ist möglich.
- Rauchwarnmelder. Die Frage des Einbaus von Rauchwarnmeldern (BGH MDR 19, 216 [BGH 07.12.2018 - V ZR 273/17]; NJW 13, 3092 [BGH 08.02.2013 - V ZR 238/11] Rz 7) ist nach § 19 I Fall 1 zu lösen.
- Ruhezeiten. Ruhezeiten können beschlossen werden (Frankf NZM 04, 31, 32 [BGH 31.10.2003 - V ZR 423/02]). Die Grenzen sind dort zu ziehen, wo der Beschl entweder ein völliges Musizierverbot oder eine dem gleichzusetzende Reglementierung enthält (BGHZ 139, 288 = ZMR 99, 41).
- SNR. Die WEigtümer können Regelungen zum Gebrauch einer Anlage, eines Raums oder einer Fläche treffen, die einem SNR unterliegen (BGH ZMR 18, 681 Rz 12), zB die Öffnungszeiten eines ›Biergartens‹ (BayObLG ZWE 01, 606). Etwas anderes gilt, wenn die Gebrauchsbestimmung das SNR seinem Inhalt nach ändert, es ›aushöhlt‹. Dies ist etwa der Fall, wenn für eine Gartensondernutzungsfläche ein ›Ziergarten‹ vorgeschrieben wird (BayObLG ZMR 05, 132).
- Spielen. Spielen kann nicht generell verboten werden; jedoch ist es zulässig, Spielen und Toben im Treppenhaus oder sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen zu beschränken oder zu unt...