I. Umwandlung von Eigentum.
Rn 9
Die Umwandlung von SonderE in gemE und umgekehrt erfordert wie eine erstmalige Begründung den Weg nach § 4 I, II (BGH ZMR 05, 59, 62; 03, 748). GemE, zB ein neuer Flur oder ein neues Treppenhaus, kann nicht – auch nicht tw – aufgedrängt (München Rpfleger 07, 459) oder entzogen werden. Geschähe dieseszB bei einer Unterteilung (Rn 11 ff), wäre die Unterteilung unwirksam. Die vertragliche Regelung der sachenrechtlichen Zuordnung eines Raums ist von einer inhaltlichen Ausgestaltung des Gemeinschaftsverhältnisses zu unterscheiden (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 23; NJW 13, 1962 [BGH 12.04.2013 - V ZR 103/12] Rz 9). Für den Vollzug ist eine Vereinbarung gem § 10 I 2 nicht ausreichend (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 23; ZMR 19, 518 Rz 12). Neben den Erklärungen der WEigtümer ist für eine Umwandlung von SonderE in gemE idR die Zustimmung Dritter (München ZWE 12, 316; Vor §§ 1–49 Rn 25) notw. Zur Eintragung der Umwandlung sind grds ein geänderter Aufteilungsplan (§ 7 Rn 15) und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Rn 16) vorzulegen (BayObLG Rpfleger 98, 194).
II. Aufgabe von SonderE.
Rn 10
Ein einseitiger Verzicht auf das SonderE analog § 928 BGB ist nicht zulässig (§ 4 Rn 7).
III. Unterteilung eines Wohnungseigentumsrechtes.
1. Überblick.
Rn 11
Ein Wohnungseigentumsrecht kann analog § 8 durch Erklärung ggü dem GBA (München ZWE 18, 442 Rz 19) in 2 oder mehrere Wohnungseigentumsrechte unterteilt werden (BGH ZMR 15, 390 Rz 6; ZMR 12, 639 Rz 8; grundlegend NJW 68, 499). Die Unterteilung ist nicht Abspaltung einer ›Restwohnung‹, sondern Neuaufteilung (München RNotZ 11, 491).
2. Anforderungen.
Rn 12
Die neuen Wohnungseigentumsrechte müssen jew wieder in sich abgeschlossen (§ 3 Rn 23) sein, was das GBA in eigener Verantwortung prüfen muss (München ZWE 18, 442 Rz 24, 25). Notw ist ferner, dass mit jedem Miteigentumsanteil wieder ein sondereigentumsfähiger (§ 5 Rn 11) Raum (§ 5 Rn 2) verbunden wird (BayObLG NJW-RR 95, 783) und die sachenrechtlichen Grenzen der Räume nicht verschoben oder verändert werden (Karlsr ZMR 14, 303). Werden wesentliche Gebäudeteile durch eine Unterteilung gemE, bspw eine Tür oder eine Wand, ist das nach hM allerdings unschädlich (LG Koblenz ZWE 15, 120). Durch eine Unterteilung kann, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Aufteiler ein Teil- nicht in ein Wohnungseigentum umwidmen (BGH NZM 15, 454 Rz 12 und Rz 16). Die Unterteilung wird dadurch aber nicht unwirksam (aA BGH NZM 15, 454 [BGH 04.12.2014 - V ZB 7/13] Rz 12).
3. Durchführung.
Rn 13
Der Unterteiler kann nach §§ 13, 19 GBO grds unter Einreichung eines Unterteilungsplans und von Abgeschlossenheitsbescheinigungen (München RNotZ 11, 491) für die neuen Wohnungseigentumsrechte allein beantragen und bewilligen, dass das Wohnungsgrundbuchblatt für das bisherige Wohnungseigentumsrecht geschlossen (§ 7 I 3) und für die durch Unterteilung entstandenen neuen Miteigentumsanteile neue Wohnungsgrundblätter angelegt werden (§ 7 I 1). Ein Unterteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigungen sind allerdings nicht erforderlich, wenn sich die Abgeschlossenheit bereits aus dem alten Aufteilungsplan samt Abgeschlossenheitsbescheinigung ergibt. Auf den Wohnungsgrundblättern der übrigen Miteigentumsanteile wird die zahlenmäßige Veränderung (§ 7 I 2 WEG), nicht aber die Unterteilungserklärung und der die Unterteilung betreffende Plan vermerkt (§ 3 V WGV). Einer Zustimmung der übrigen WEigtümer oder Dritter (Vor §§ 1–49 Rn 25) bedarf es für den sachenrechtlichen Akt grds nicht (BGH NZM 15, 454 Rz 12; ZMR 12, 639 Rz 8), es sei denn, es wäre anders vereinbart (BGHZ 49, 250; München ZWE 13, 409).
4. Folgen für das Stimmrecht.
Rn 14
Teilt ein WEigtümer seinen Miteigentumsanteil ohne Zustimmung und veräußert den neu gewonnenen Anteil, führt das nicht zu einer Stimmrechtsmehrung (BGH ZMR 12, 639) – egal, welches Stimmrechtsprinzip (§ 25 Rn 7) gilt. Das ›geteilte‹ Stimmrecht ist nach gleich hohen Bruchteilen auszuüben (BGH ZMR 12, 639 = NJW 12, 2434 Rz 8).
IV. Vereinigung von Wohnungseigentumsrechten.
1. Überblick.
Rn 15
Stehen einem WEigtümer mehrere Wohnungseigentumsrechte zu, kann er diese analog § 890 II BGB miteinander vereinigen (BGH ZMR 14, 297 = NJW 14, 1002 Rz 12). Durch die Vereinigung entsteht – handelt es sich nicht nur um eine bauliche Vereinigung – ein einheitlicher, vereinigter Miteigentumsanteil, verbunden mit dem SonderE an den vereinigten Wohnungen (BGH DNotZ 83, 487 [BGH 10.02.1983 - V ZB 18/82]) oder Räumen. Der Eintragung der Vereinigung steht nach § 5 I 2 GBO grds eine unterschiedliche Belastung der Rechte entgegen (zum früheren Recht BGH ZMR 14, 297 = NJW 14, 1002 Rz 20).
2. Durchführung.
Rn 16
Es bedarf für die sachenrechtlichen Akte grds nicht der Mitwirkung der anderen WEigtümer (BGH ZMR 01, 289, 291) oder dinglich Berechtigter (Hamm DNotZ 03, 355); etwas anderes kann vereinbart werden. Im Einzelfall bedarf die Vereinigung nach einer Erhaltungssatzung iSv § 172 I 1 BauGB einer Genehmigung (OVG Berlin-Brandenbg ZfIR 18, 423). Das durch die Vereinigung entstehende Wohnungseigentumsrecht braucht nicht in sich abgeschlossen zu sein (BGH ZMR 01, 289). Auch eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Rn 12) oder ein neuer Aufteilungsplan (§ 7 Rn 11) ist nicht erforderlich (Hambg NotB...