I. Überblick.
Rn 38
§ 20 III begründet für jeden WEigtümer unter seinen Tatbestandsvoraussetzungen einen Anspruch auf Gestattung einer ganz konkreten baulichen Veränderung. Der Anspruch besteht ›unbeschadet‹ des Anspruchs aus § 20 II. Zu einer Anspruchskonkurrenz kann es kommen, wenn eine privilegierte Maßnahme keine relevante Beeinträchtigung auslöst oder ein Einverständnis aller beeinträchtigten WEigtümer vorliegt.
II. Tatbestandsvoraussetzungen.
1. Allgemeines.
Rn 39
§ 20 III regelt 2 Tatbestände. Zum einen geht es um eine bauliche Veränderung, die für einige oder alle WEigtümer zwar nachteilig ist, mit der diese aber einverstanden sind. Und zum anderen geht es um bauliche Veränderungen, die den anderen WEigtümern nicht iSv § 14 I Nr 2 nachteilig sind.
2. Nachteilige bauliche Veränderungen (§ 14 I Nr 2).
Rn 40
Eine Beeinträchtigung iSv § 20 III liegt vor, wenn sie über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (dazu iE § 14 Rz 42; LG Frankfurt aM ZMR 24, 231). Bei Auslegung und Anwendung des Nachteilsbegriffs sind nach hM Art 14 I 1, 13 I GG zu beachten (BVerfG NJW 10, 220 [BVerfG 06.10.2009 - 2 BvR 693/09] Rz 19). Das Zusammenleben in einer WE-Anlage verlangt bei Entscheidungen über bauliche Veränderungen stets ein starkes Maß an Rücksichtnahme (BGH NJW 14, 1233 [BGH 24.01.2014 - V ZR 48/13] Rz 12)
Rn 41
Der Begriff des ›Einverständnisses‹ meint ein Einverstanden-Sein mit einer baulichen Veränderung (BRDrs 168/20, 72), eine Billigung. Möglich ist eine Willenserklärung. Ausreichend ist aber jede rechtsgeschäftsähnliche Handlung (BRDrs 168/20, 72). Eine besondere ist nicht erforderlich. Noch unklar ist, ob ein Einverständnis widerruflich ist. Nach hier vertretener Ansicht ist das Einverständnis bis zu einer Beschl-Fassung widerruflich und von dem, der den Gestattungsbeschl verkündet, vor der Verkündung zu prüfen.
3. Kein Nachteil für andere WEigtümer.
Rn 42
Der Anspruch aus § 20 III ist nach seinem Sinn und Zweck gegeben, wenn kein WEigtümer durch die bauliche Veränderung in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird (AG Königswinter ZWE 22, 374 Rz 28; BRDrs 168/20, 72). In diesem Falle bedarf es auch keines Einverständnisses (AG Königswinter ZWE 22, 374 Rz 28; BRDrs 168/20, 72).
4. Verlangen, Rechtsfolge, Beschl-Ersetzungsklage.
Rn 43
Für das Verlangen gilt Rn 32 entspr, für die Rechtsfolgen Rn 33 und für die Beschl-Ersetzungsklage Rn 36. Dabei ist zu beachten, dass ein Ermessen hinsichtlich der Durchführung nicht besteht (s.a. BRDrs 168/20, 72).