I. Überblick.
Rn 22
§ 21 IV 1 ist eine Anspruchsgrundlage. Sind seine Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, kann ein WEigtümer verlangen, dass ihm gestattet wird, neben anderen die Nutzungen einer baulichen Veränderung zu ziehen. § 21 IV 2 regelt, was gilt, wenn der Anspruch erfüllt ist. Die WEigtümer dürfen nach § 21 V 1 von beiden Regelungen in den Grenzen von § 21 V 2 etwas Abweichendes bestimmen.
II. Tatbestandsvoraussetzungen.
1. Anspruchsberechtigt.
Rn 23
Anspruchsberechtigt ist jeder (werdende) WEigtümer. Es ist vorstellbar, dass ein WEigtümer für einen Drittnutzer nach § 554 BGB einen Mitgebrauch anstrebt bzw. anstreben muss.
2. Keine Berechtigung, Nutzungen zu ziehen.
Rn 24
Der Anspruchsberechtigte muss nach § 21 I, II, III oder V davon ausgeschlossen sein, an den Nutzungen einer baulichen Veränderung teilzuhaben (BRDrs 168/20, 77).
3. Verlangen.
Rn 25
Der WEigtümer muss ggü der GdW das Verlangen aussprechen, an den Nutzungen einer baulichen Veränderung teilzuhaben. Einer besonderen Form bedarf es nicht.
4. Billiges Ermessen.
Rn 26
Die Teilhabe an den Nutzungen muss billigem Ermessen entspr. Besondere Umstände können den Anspruch ausschließen (BRDrs 168/20, 77). Kapazitätsprobleme sind idR kein besonderer Umstand (BRDrs 168/20, 77), da alle WEigtümer gleich zu behandeln sind. Die zunächst berechtigten WEigtümer haben grds kein besseres Recht (BRDrs 168/20, 77).
III. Rechtsfolgen.
1. Gestattungsbeschl.
Rn 27
Der Anspruch nach § 21 IV 1 ist auf die Fassung eines Beschl gerichtet, der dem WEigtümer die Teilhabe an den Nutzungen gegen angemessenen Ausgleich gestattet (BRDrs 168/20, 77). Das Verlangen kann dazu führen, dass die bauliche Veränderung aufzurüsten ist und/oder dass es weiterer baulicher Veränderungen bedarf. In diesem Sonderfall müssen die WEigtümer entspr § 20 I, II 2 in Bezug auf diese Aufrüstung und/oder bauliche Veränderung so beschließen, wie sie es auch gegenüber dem ersten Verlangen mussten (BRDrs 168/20, 69). Der Beschl unterfällt § 25 I. Kommt der Beschl nicht zustande, kann der Anspruchsberechtigte den Anspruch im Wege einer Beschl-Ersetzungsklage verfolgen (§ 44 I 2).
2. Angemessener Ausgleich.
Rn 28
Die WEigtümer müssen in dem Gestattungsbeschl einen angemessenen Ausgleich in Geld bestimmen (BRDrs 168/20, 77). Der Ausgleich soll sich auf die bis zum Gestattungsbeschl angefallenen Kosten beziehen (BRDrs 168/20, 77). Der Ausgleich ist an die GdW zu zahlen (BRDrs 168/20, 78). Er soll iRd Jahresabrechnung auf die WEigtümer umgelegt werden, welche die auszugleichenden Kosten ursprünglich zu tragen hatten. Es dürfte nichts dagegensprechen, im Beschl als zahlungsberechtigt sofort die WEigtümer zu bestimmen, denen der Ausgleich gebührt.
3. Kosten.
Rn 29
Mit der Fassung des Gestattungsbeschl hat sich der Anspruchsberechtigte an den Kosten nach Maßgabe von § 21 III zu beteiligen. Die Pflicht, die Kosten zu tragen, geht auf seinen Sondernachfolger über. Ferner ist der Ausgleichsbetrag fällig.
Rn 30
Durch das Verlangen nach einem Mitgebrauch kann es notwendig werden, weitere bauliche Veränderungen vorzunehmen und/oder die bisherige bauliche Veränderung umzubauen. Es ist zB vorstellbar, dass das Verlangen nach einem Mitgebrauch es erforderlich macht, beispielsweise ein Lastmanagementsystem einzubauen oder die Hausanschlussleistung zu erweitern (BRDrs 168/20, 78). Diese Maßnahmen sind von den WEigtümern nach § 20 I, II 2 zu beschließen. Die Erst- und Folgekosten der weiteren baulichen Veränderung bzw. der ›Aufrüstung‹ der vorhandenen baulichen Veränderung haben der Verlangende und die WEigtümer entspr § 16 II 1 zu tragen, welche die Nutzungen an der Lademöglichkeit bislang haben und auch fortsetzen wollen.
Rn 31
Möchte sich ein WEigtümer, dem bislang die Nutzungen einer baulichen Veränderung zustanden, an den Kosten der weiteren baulichen Veränderung und/oder Aufrüstung nicht beteiligen, ist das hinzunehmen. Er verliert dann die Nutzungen, muss aber auch keine Kosten mehr tragen.
4. Nutzungen (§ 21 IV 2).
Rn 32
Für die Nutzungen gilt gem § 21 IV 2 über § 21 III der § 16 I entspr. Es gilt Rn 21 entspr. Entstehen durch einen nachträglichen Mitgebrauch Kapazitätsprobleme, müssen diese nach allgemeinen Regeln gelöst werden, etwa durch einen Benutzungsbeschl, der regelt, wann welcher WEigtümer das veränderte gemE gebrauchen darf (BRDrs 168/20, 77).