1. Gestattungsbeschl.
Rn 27
Der Anspruch nach § 21 IV 1 ist auf die Fassung eines Beschl gerichtet, der dem WEigtümer die Teilhabe an den Nutzungen gegen angemessenen Ausgleich gestattet (BRDrs 168/20, 77). Das Verlangen kann dazu führen, dass die bauliche Veränderung aufzurüsten ist und/oder dass es weiterer baulicher Veränderungen bedarf. In diesem Sonderfall müssen die WEigtümer entspr § 20 I, II 2 in Bezug auf diese Aufrüstung und/oder bauliche Veränderung so beschließen, wie sie es auch gegenüber dem ersten Verlangen mussten (BRDrs 168/20, 69). Der Beschl unterfällt § 25 I. Kommt der Beschl nicht zustande, kann der Anspruchsberechtigte den Anspruch im Wege einer Beschl-Ersetzungsklage verfolgen (§ 44 I 2).
2. Angemessener Ausgleich.
Rn 28
Die WEigtümer müssen in dem Gestattungsbeschl einen angemessenen Ausgleich in Geld bestimmen (BRDrs 168/20, 77). Der Ausgleich soll sich auf die bis zum Gestattungsbeschl angefallenen Kosten beziehen (BRDrs 168/20, 77). Der Ausgleich ist an die GdW zu zahlen (BRDrs 168/20, 78). Er soll iRd Jahresabrechnung auf die WEigtümer umgelegt werden, welche die auszugleichenden Kosten ursprünglich zu tragen hatten. Es dürfte nichts dagegensprechen, im Beschl als zahlungsberechtigt sofort die WEigtümer zu bestimmen, denen der Ausgleich gebührt.
3. Kosten.
Rn 29
Mit der Fassung des Gestattungsbeschl hat sich der Anspruchsberechtigte an den Kosten nach Maßgabe von § 21 III zu beteiligen. Die Pflicht, die Kosten zu tragen, geht auf seinen Sondernachfolger über. Ferner ist der Ausgleichsbetrag fällig.
Rn 30
Durch das Verlangen nach einem Mitgebrauch kann es notwendig werden, weitere bauliche Veränderungen vorzunehmen und/oder die bisherige bauliche Veränderung umzubauen. Es ist zB vorstellbar, dass das Verlangen nach einem Mitgebrauch es erforderlich macht, beispielsweise ein Lastmanagementsystem einzubauen oder die Hausanschlussleistung zu erweitern (BRDrs 168/20, 78). Diese Maßnahmen sind von den WEigtümern nach § 20 I, II 2 zu beschließen. Die Erst- und Folgekosten der weiteren baulichen Veränderung bzw. der ›Aufrüstung‹ der vorhandenen baulichen Veränderung haben der Verlangende und die WEigtümer entspr § 16 II 1 zu tragen, welche die Nutzungen an der Lademöglichkeit bislang haben und auch fortsetzen wollen.
Rn 31
Möchte sich ein WEigtümer, dem bislang die Nutzungen einer baulichen Veränderung zustanden, an den Kosten der weiteren baulichen Veränderung und/oder Aufrüstung nicht beteiligen, ist das hinzunehmen. Er verliert dann die Nutzungen, muss aber auch keine Kosten mehr tragen.
4. Nutzungen (§ 21 IV 2).
Rn 32
Für die Nutzungen gilt gem § 21 IV 2 über § 21 III der § 16 I entspr. Es gilt Rn 21 entspr. Entstehen durch einen nachträglichen Mitgebrauch Kapazitätsprobleme, müssen diese nach allgemeinen Regeln gelöst werden, etwa durch einen Benutzungsbeschl, der regelt, wann welcher WEigtümer das veränderte gemE gebrauchen darf (BRDrs 168/20, 77).