1. Allgemeines.
Rn 12
§ 25 IV sieht als Sondervorschrift zu § 181 BGB kein allgemeines Stimmverbot vor, sondern beschränkt den Ausschluss des Stimmrechtes auf bestimmte, besonders schwerwiegende Fälle (BGH ZMR 14, 559 = NZM 14, 275 Rz 10). Ausgeschlossen ist stets nur das Stimmrecht, nicht: das Teilnahme-, Rede-, Antrags- oder Anfechtungsrecht (str).
2. Vornahme eines Rechtsgeschäfts.
Rn 13
Der Begriff ›Rechtsgeschäft‹ erfasst Geschäfte, bei denen (abstrakt) ein Sonderinteresse eines WEigtümers betroffen sein kann; § 25 IV Fall 1 ist aber auch auf geschäftsähnliche Handlungen und auch auf Realakte anzuwenden. Das Stimmverbot greift ferner, wenn das Geschäft zwar nicht mit dem Stimmberechtigten, aber mit einem ihm eng verbundenen Dritten geschlossen werden soll. Ein WEigtümer ist zB entspr § 25 IV Fall 1 bei der Beschl-Fassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Personen-)Gesellschaft jedenfalls dann nicht stimmberechtigt, wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist (BGH ZMR 17, 415 = NZM 17, 418 Rz 16). Ein Stimmverbot ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn ein WEigtümer ein privates Sonderinteresse verfolgt. Nimmt er nur mitgliedschaftliche Rechte und Interessen wahr, greift der Stimmrechtsausschluss nicht. Selbst der Verw als Vertreter eines Eigentümers kann über seine eigene Abberufung abstimmen (München ZMR 11, 148).
Rn 14
Bsp für Sonderinteressen sind: Beschl, ob mit dem WEigtümer ein Vertrag abgeschlossen werden soll, wenn es um die Einräumung von Sonderrechten geht, Beschl über Mahnungen (§ 286 BGB) sowie Fristsetzungen, Beschl über Abschluss, Änderung oder Kündigung des Verw-Vertrags mit einem WEigtümer, Entlastungbeschl. Bsp für mitgliedschaftliche Rechte und Interessen sind: Beschl über Gebrauch eines SonderE, Beschl über Bestellung des WEigtümers zum Verw oder Beirat, die ›normale‹ Abberufung eines WEigtümers als Verw oder seine Abwahl als Beirat ohne wichtigen Grund, Beschl nach § 28 II 1 oder I 1; etwas anders gilt, sofern die Entlastung (§ 28 Rn 47) mit beschlossen werden soll.
Rn 15
Wird iRe einheitlichen Beschl-Fassung sowohl über Be- und Anstellung des Verw oder Abberufung und Kündigung des Verw-Vertrags entschieden, besitzt der WEigtümer ein Stimmrecht. Etwas anderes gilt, wenn mit ein und demselben Beschl über eine Beendigung des Verw-Amtes und des bestehenden Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund abgestimmt wird. Beim Objektstimmrecht hat der WEigtümer für kein Wohnungseigentumsrecht eine Stimme (LG Berlin ZMR 19, 535).
3. Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits.
Rn 16
Der Rechtsstreit muss zwischen den WEigtümern oder einem WEigtümer und der GdW geführt werden (BGH ZMR 14, 559 = NZM 14, 275 Rz 9). Ob der WEigtümer Kläger/Antragsteller oder Beklagter/Antragsgegner ist, ist unerheblich (BGH ZMR 14, 559 = NZM 14, 275 Rz 13). Rechtsstreit sind sämtliche streitigen Zivilverfahren sowie die WEG-Streitigkeiten gem § 43 II ihrem vollen Umfang nach – also auch ein (Prozess-)Vergleich oder eine Klagerücknahme (BGH ZMR 12, 209 = NJW 12, 72 Rz 11). Der betroffene WEigtümer muss im beabsichtigten Rechtsstreit Beklagter, Antragsgegner oder Schuldner sein. Es kommt nicht darauf an, ob er als WEigtümer oder in einer anderen Funktion in Anspruch genommen werden soll. Umfasst sind ferner: Vorbereitungsmaßnahmen wie Fristsetzungen, Mahnungen, das Mahnverfahren, einstweiliger Rechtsschutz (§§ 916 ff, 935 ff ZPO), Schiedsverfahren, Einschaltung eines Anwaltes, Rechtsmittel (LG Stuttgart ZWE 10, 468 Rz 7), Maßnahmen zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung, zB die Erhebung einer Sonderumlage. Dass eine Beschl-Fassung bloß Auswirkungen auf den Rechtsstreit in materiell-rechtlicher Hinsicht hat oder haben kann, genügt allerdings nicht (BGH ZMR 12, 209 = NJW 12, 72). Soll ein Rechtsstreit gleichzeitig gegen mehrere WEigtümer eingeleitet werden, sind sämtliche Streitgenossen vom Stimmverbot betroffen (LG München I ZMR 11, 324); Entsprechendes gilt, wenn über mehrere Gegenstände zusammen beschlossen wird und der Ausgeschlossene nur bei einem Gegenstand nicht abstimmen dürfte.
4. Verurteilung nach § 17.
Rn 17
Ist ein WEigtümer iSv § 17 rechtskräftig verurteilt, darf er bei allen Beschl-Fassungen nicht mitstimmen.
5. Vertretung und Stimmrechtsausschluss.
Rn 18
Der nach § 25 IV ausgeschlossene WEigtümer kann weder einen anderen WEigtümer vertreten noch sich vertreten lassen (BGH ZMR 14, 559 = NZM 14, 275 Rz 18; aA München ZMR 11, 148 Rz 26). Der vom Stimmrecht Ausgeschlossene ist als Vertreter freilich berechtigt, einem Dritten im Namen des Vollmachtgebers eine Untervollmacht zu erteilen. Die Erteilung ist aber ausgeschlossen, wenn sie mit einer Weisung verbunden ist und dem Ziel dient, einen Stimmrechtsausschluss zu umgehen und über den Umweg der Unterbevollmächtigung eine Erweiterung der ausgeschlossenen Vertretungsmacht zu ermöglichen. Der Stimmrechtsausschluss schlägt nicht auf Parteien kraft Amtes durch.
6. Ruhen des Stimmrechtes.
Rn 19
Einem WEigtümer kann weder durch Beschl noch durch Vereinbarung das Stimmrecht entzogen werden (BGH NJW 11, 679 Rz 8 = ZMR 11, 397; zw für Vereinbarungen).
7. Stimmrechtsmissbrauch (Majorisierung).
Rn 20
Ein WEigtümer ka...