I. Überblick.
Rn 59
Nach § 26 IV reicht es, dass der Verw, der sein Amt durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisen müsste, zB nach § 29 GBO iRv § 12 I (dazu § 12 Rn 11), 1. die Niederschrift vorlegt, in die der Bestellungsbeschl iSv § 24 VI 1 aufgenommen ist und 2. die nach § 24 VI 2 geleisteten Unterschriften nach § 129 BGB öffentlich beglaubigt sind; dazu muss der Notar nicht auf der Versammlung anwesend sein. Es genügt, wenn die Unterzeichner die Niederschrift (oder die Niederschriften; KG ZWE 18, 264) später in Anwesenheit des Notars unterzeichnen oder ihre bereits geleisteten Unterschriften auf dem mitgebrachten Original nochmals als ihre eigenen Unterschriften anerkennen (vgl § 40 I BeurkG).
II. ›Eigenschaften‹ der Unterzeichner.
Rn 60
Die ›Eigenschaften‹ der Unterzeichner, zB als ›WEigtümer‹, müssen grds nicht nachgewiesen werden (KG MDR 18, 1367 [KG Berlin 11.09.2018 - 1 W 233/18] Rz 18; Ddorf RNotZ 10, 258; aA München ZWE 16, 331 für den Verwaltungsbeirat). Wenn sich allerdings für das GBA aus dem Inhalt des Grundbuchs selbst begründete Zweifel an der Richtigkeit eines Unterschriftenzusatzes ergeben, gilt anderes (KG ZWE 18, 397 Rz 18). Dass eine Person bereits ›werdender‹ WEigtümer ist, soll auch bei Zweifeln nicht nachgewiesen werden müssen (KG ZWE 18, 397 Rz 18). Diese Ausnahme überzeugt nicht (Köln FGPrax 13, 16,17 [OLG Köln 20.08.2012 - 2 Wx 195/12; 2 Wx 212/12]).
III. Bestellung des Verw außerhalb der Versammlung.
Rn 61
Wird der Verw in der Teilungserklärung oder dem Teilungsvertrag bestellt und hält man das für möglich (Rn 21), bedarf es nach hM einer Beglaubigung dieser Urkunde (BayObLG NJW-RR 91, 978, 979 [BayObLG 16.04.1991 - BReg. 2 Z 25/91]). Ein gerichtlich bestellter Verw (Rn 22) kann sich durch das Urt ausweisen. Gibt es keine Niederschrift, zB weil der Beschl nach § 23 III 1, 2 gefasst und zu Unrecht keine Niederschrift erstellt wurde (gibt es eine Niederschrift, so gilt Rn 59), ist die Verw-Eigenschaft durch Vorlage öffentlich beurkundeter oder öffentlich beglaubigter Erklärungen (§ 29 I 1 GBO) sämtlicher WEigtümer nachzuweisen, aus denen sich jew die Zustimmung zur Verw-Bestellung nach § 23 III 1, 2 ergibt (Hamm ZWE 12, 489, 490; KG ZWE 12, 426; s.a. BGH ZWE 21, 404 Rz 16). Nicht ausreichend ist die öffentlich beglaubigte Erklärung der Person, die den Beschl verkündet hat.
IV. Analoge Anwendung.
Rn 62
Über seinen Wortlaut hinaus kann § 26 IV analog herangezogen werden, wenn dem GBA ein anderer Beschl nachzuweisen ist. Entsprechendes gilt, wenn die Rechtsmacht einer Person – der Verw, ein oder mehrere WEigtümer nach § 9b II – zu belegen ist (München ZMR 17, 178).