1. Allgemeines.
Rn 50
Die GdW schuldet die vereinbarte Vergütung. Fehlt eine Bestimmung zur Höhe, kann der Verw nach § 612 BGB ein marktübliches Honorar verlangen (KG ZMR 04, 460; BayObLG FGPrax 97, 136), sofern eine Vergütung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Unentgeltlichkeit kommt ggf bei der Verwaltung kleinerer WE-Anlagen in Betracht; dann gelten §§ 662 ff BGB. Ggf steht dem Verw zusätzlich gem § 670 BGB oder §§ 684, 812 ff. BGB ein Anspruch zu (BGH ZMR 22, 480 Rz 8 ff.; BayObLG ZMR 04, 932). Handelt der Verwalter eigenmächtig, ist sein Ersatzanspruch grds auf Ausgleich der Werterhöhung der Anlage gerichtet, welche die von ihm veranlassten Maßnahmen bewirkt haben (BGH ZMR 22, 480 Rz 17). Jedenfalls dann, wenn die Maßnahmen der Planung der WEigtümer entsprachen, sind ihre ersparten Aufwendungen maßgeblich (BGH ZMR 22, 480 Rz 17). Die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus der Beauftragung eines anderen Unternehmens ergeben, lassen sich durch einen Abschlag vom Erstattungsanspruch berücksichtigen, der – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – bis zu 20 % betragen kann (BGH ZMR 22, 480 Rz 18). Ist nur die Bestellung unwirksam, hat dies auf den vertraglichen Vergütungsanspruch keinen Einfluss (Ddorf ZMR 06, 465; s aber Rn 44). Eine Staffelvergütung ist wirksam (aA LG Frankfurt aM ZMR 21, 838).
2. Zusammensetzung (Struktur).
Rn 51
Der Verw hat die Wahl, ob er einen Vertrag mit einer Pauschalvergütung anbietet oder einen Vertrag mit einer in Teilentgelte aufgespaltenen Vergütung (BGH ZMR 20, 206 Rz 34). Der Verw darf außerdem einen Vertrag anbieten, bei dem sich das Honorar wie bei einem Baukasten aus Vergütungsansätzen für einzelne Leistungen zusammensetzt (BGH ZMR 20, 206 Rz 34). In der Praxis wird idR eine monatliche Pauschalgrundvergütung vereinbart, die – anders als von § 16 II vorgesehen – nach verwalteten Einheiten oder Wohnflächen berechnet wird. Daneben werden Sondervergütungen für die Leistungen vereinbart, die über gesetzliche Pflichten und Befugnisse sowie berufstypische Tätigkeiten des Verw hinausgehen. Werden keine Sondervergütungen vereinbart, sind mit der Pauschalvergütung sämtliche Tätigkeiten des Verw abgegolten (BayObLG WuM 96, 490). Sondervergütungen werden verabredet ua für: Bescheinigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (KG ZMR 09, 709; LG Bremen NZM 09, 750; s.a. Rn 8), die Überwachung baulicher Maßnahmen (Köln NZM 01, 470), die Geltendmachung von Baumängeln (vgl Celle WE 84, 127), außerordentliche Versammlungen, die Durchführung gerichtlicher Verfahren, die Zustimmung zu Veräußerungen nach § 12, Erstellung von Kopien usw.
3. Erfüllung.
Rn 52
Der Verw darf fällige Vergütungsansprüche – wenn das vereinbart ist – den Konten der GdW entnehmen. Die WEigtümer haften dem Verw für die Vergütung nach § 9a IV 1 Hs 1. Ist eine Vergütung nach Einheiten geschuldet, ist eine Verteilung nach § 16 II 1 nicht ordnungsmäßig (LG Lüneburg ZMR 09, 554).