1. Beiträge und Zinsen anfordern, in Empfang nehmen, abführen.
Rn 17
Der Verw muss namens der GdW Beiträge und Zinsen anfordern, in Empfang nehmen und abführen (BTDrs 19/22634, 47). Beiträge folgen aus einem Beschl gem § 28 I 1, II 1. Tilgungsbeträge und Darlehenszinsen sind idR solche, die aufgrund eines von der GdW geschlossenen Kreditvertrags anfallen (s.a. BGH NZM 15, 821 [BGH 25.09.2015 - V ZR 244/14]).
Rn 18
Der Verw ist verpflichtet, die Beiträge zeitnah einzuziehen. Verletzt er diese Pflicht, schuldet er bei einem Hausgeldausfall Schadenersatz (AG Köln ZMR 16, 496). Ferner muss der Verw namens der GdW die Ansprüche aus § 10 I Nr 2 ZVG anmelden, wenn ein Dritter die Zwangsversteigerung betreibt (BGH ZMR 18, 340 Rz 8). Er darf grds auch das Zwangsversteigerungsverfahren namens der GdW einleiten (§ 15 ZVG) oder einen Beitritt (§ 27 ZVG) erklären (zum altem Recht BGH ZMR 18, 340 Rz 11).
Rn 19
Der Verw ist vGw berufen, Hausgeldansprüche gerichtlich geltend zu machen (zum alten Recht BGH NJW 12, 2797 [BGH 01.06.2012 - V ZR 171/11] Rz 6; LG Berlin ZWE 19, 89 Rz 3; LG Dortmund ZWE 17, 229). Fordert der Verw Hausgeld im Wege der Klage an, verstößt er nicht gegen das RDG (BGH NJW 12, 1152 Rz 6 = ZMR 12, 461). IR seines Hausgeldinkassos darf der Verw die Wohnungsgrundbücher einsehen (München NZM 16, 271; Hamm ZWE 15, 361; KG ZWE 14, 310).
2. Zahlungen bewirken, Leistungen entgegennehmen.
Rn 20
Der Verw muss sämtliche bestehenden Geldverpflichtungen, die mit der laufenden Verwaltung des gemE zusammenhängen, erfüllen (BTDrs 19/22634, 47). Bei den Verpflichtungen handelt sich um vertragliche, aber auch öffentlich-rechtliche Ansprüche oder Abgaben. Gemeint sind ferner Verbindlichkeiten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen oder Aufopferungsansprüche.
Rn 21
Vor einer ›Bewirkung‹ (= Erfüllung) muss der Verw prüfen, ob der behauptete Anspruch dem Grunde nach besteht, ob er der Höhe nach berechtigt ist (LG München I ZWE 16, 282) und ob er zurzeit vom Dritten geltend gemacht werden kann (LG München I ZWE 14, 185). Bei einer Bewirkung muss der Verw etwaige Gegenrechte beachten, zB die Möglichkeit, aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen (Frankf ZMR 09, 621) oder sich auf Verjährung zu berufen. In diesem Rahmen kann der Verw berechtigt/verpflichtet sein, eine Frist zu setzen oder Mängel zu rügen (Frankf ZMR 09, 621; KG OLGZ 94, 35). Soll der behauptete Schadenersatz- oder Aufopferungsanspruch eines WEigtümers erfüllt werden, müssen die WEigtümer das vorher beschließen (BGH NJW 16, 1310 [BGH 25.09.2015 - V ZR 246/14] Rz 31 für § 14 Nr 4 Hs 2).
Rn 22
Der Verw haftet, wenn er für erkennbar mangelhafte Werkleistungen ohne Weisung Zahlungen erbringt. Ferner haftet er, wenn er eigenmächtig Aufwendungs-, Schadenersatz- oder Aufopferungsansprüche erfüllt (LG München I ZWE 14, 185).
Rn 23
Woher der Verw die Mittel nimmt, müssen grds die WEigtümer bestimmen. Wenn der Verw Zahlungen Dritter entgegennimmt, muss er diese nach § 368 S 1 BGB quittieren. Der Verw muss auch eine Hausgeldschuldenfreiheitsbescheinigung erteilen. Eine Löschungsbewilligung iSd der GBO darf der Verw hingegen nicht vGw erteilen (KG FD-MietR 13, 351993). Entgegenzunehmende Leistungen sind zB Öllieferungen, nach hM aber auch eine Werkleistung (KG OLGZ 94, 35).
3. Verwaltung eingenommener Gelder.
Rn 24
Der Verw muss die Gelder der GdW sorgfältig und transparent intern führen und ordnungsmäßig verbuchen. Ferner ist er berechtigt, aber auch verpflichtet, über die eingenommenen Gelder grds selbständig zu verfügen. Der Verw muss im Namen der GdW ein Konto einrichten und die Mittel dort ansammeln (lassen). Ferner muss der Verw nach billigem Ermessen darüber entscheiden, dass und ggf wie eingenommene Gelder (Hausgeld, Sonderumlagen, Salden der Abrechnung) angelegt werden (Ddorf FGPrax 96, 51; BayObLG NJW-RR 95, 530, 531 [BayObLG 20.12.1994 - 2 ZBR 106/94]).
Rn 25
Geldbeträge, die nach den Planungen nicht in naher Zukunft benötigt werden und einen gewissen ›Sockel‹ überschreiten, sind – nach einer ›Einarbeitungszeit‹ – nach § 18 II grds verzinslich anzulegen (BayObLG NJW-RR 95, 530, 531; s.a. BGH NZI 14, 757 [BGH 26.06.2014 - IX ZR 162/13] Rz 12 ff). Die Wahl, auf welche Weise Zinsen erwirtschaftet werden, muss ihrerseits § 18 II entspr. IdR entspricht nur die ›bestmögliche Anlageform‹ § 18 II (Ddorf FGPrax 96, 51). In Frage kommen va Spar- (Celle NZM 04, 426; aA Ddorf FGPrax 96, 51) und Festgeldkonten (Celle NZM 04, 426; Ddorf FGPrax 96, 51; BayObLG NJW-RR 95, 530). Was gilt, ist eine Frage des Einzelfalls. Riskante (›spekulative‹) und unsachgemäße Anlageformen, wie (festverzinsliche) Aktien, Aktienfonds, Fondsbeteiligungen (Ddorf ZMR 01, 303; aA Celle NZM 04, 426), widersprechen ua wegen der Möglichkeit des Totalverlustes idR § 18 II.