I. Allgemeines.
Rn 3
Ziel eines Wirtschaftsplans ist es: 1. aufgrund einer vorläufigen Schätzung festzustellen, welcher Gesamtbetrag zu den Kosten der GdW iSv § 16 II 1 in einem Wirtschaftsjahr benötigt wird, und 2. die Beitragsleistung der WEigtümer zu diesen Kosten (BGH NZM 13, 650 Rz 13; Hamm ZMR 09, 58, 60) sowie 3. zu den Rücklagen (§ 19 Rn 39 ff; § 19 Rn 42) festzusetzen.
II. Ersteller (§ 28 I 2).
Rn 4
Der Wirtschaftsplan ist nach § 28 I 2 vom zu Beginn des Wirtschaftsjahres amtierenden Verw als Organ der GdW (§ 18 Rn 14) zu erstellen. Stellt dieser Verw keinen Wirtschaftsplan auf, kann jeder WEigtümer gegen die GdW einen Titel auf Erstellung eines Wirtschaftsplans erstreiten (§§ 18 II, 44 I 2) und vollstrecken (s.a. BGH ZMR 19, 416 Rz 16) – auch wenn der Beschl nach § 28 I 1 fortwirkt (s.a. BGH ZMR 19, 416 Rz 16). Die Pflicht nach § 28 I 2 endet, wenn eine Abrechnung (§ 28 II) möglich ist (BGH NJW 16, 3536 [BGH 23.06.2016 - I ZB 5/16] Rz 33).
III. Aufstellungszeitpunkt (§ 28 I 2).
Rn 5
Nach § 28 I 2 ist jährlich – nach § 18 II idR im Voraus; anderes ist nicht ordnungsmäßig (str) – ein Wirtschaftsplan vorzulegen; die WEigtümer können etwas anderes vereinbaren. Gesetzliches Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
Rn 6
Verlangt ein WEigtümer, dass dem Wirtschaftsplan entgegen einer Übung das Kalenderjahr zu Grunde gelegt wird, handelt er grds treuwidrig, wenn er den Übergang nicht vor der Herstellung der Abrechnung einfordert (München ZMR 09, 630); es kann aber für künftige Abrechnungen die Umstellung auf das Kalenderjahr verlangt werden.
IV. Inhalte (§ 28 I 2).
1. Allgemeines.
Rn 7
Als Ausgaben sind solche Kostenpositionen anzusetzen, die feststehen oder im kommenden Wirtschaftsjahr zu erwarten sind (BGH MDR 15, 146 Rz 26). Einnahmen iSv § 28 I 2 sind auch voraussichtliche Zinsen (Köln ZMR 08, 818). Die (künftigen) Hausgeldvorschüsse müssen nach hM genannt, aber nicht ausdrücklich als Einnahmen aufgeführt werden (BGH NZM 13, 650 Rz 15). Die Verteilung der Kosten hat nach den jew gültigen Umlageschlüsseln zu erfolgen. Schlüssel für die Heiz- und Warmwasserkosten bei den Einzelwirtschaftsplänen ist grds der individuelle Verbrauch. Einzustellen sind die tatsächlich zu erwartenden Kosten und Einnahmen und ihre voraussichtliche Höhe (BayObLG NJW-RR 00, 17, 18 [BayObLG 24.06.1999 - 2Z BR 179/98]). Zu den Kosten gehören auch Kreditzinsen. Schätzungen sind notw und zulässig: Bei der Höhe besteht Ermessen (BayObLG NJW-RR 02, 1093, 1095). Zu erwartende Zahlungsausfälle sind zu berücksichtigen (BGH NZM 13, 650 [BGH 07.06.2013 - V ZR 211/12] Rz 15). Ein Ansatz widerspricht § 18 II, wenn er voraussichtlich zu sehr hohen Nachforderungen oder erheblichen Überschüssen führt (BayObLG NJW-RR 02, 1093, 1095 [BayObLG 10.04.2002 - 2 Z BR 70/01]). Der Wirtschaftsplan muss inhaltlich so gestaltet sein, dass er auch ohne besondere Sachkunde verständlich und nachprüfbar ist.
2. Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan.
Rn 8
Die Praxis unterscheidet Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan. Ein Einzelwirtschaftsplan für jeden WEigtümer ist unverzichtbarer Bestandteil des Wirtschaftsplans. Ohne ihn kann der Vorschuss iSd § 28 I 1 nicht errechnet werden.
3. Änderungen.
Rn 9
Die WEigtümer können die vom Verw als Organ der GdW vorgeschlagenen Ansätze ändern (BGHZ 163, 154 = ZMR 05, 557); einer neuen Ladung bedarf es dazu nicht (LG München I ZMR 10, 554). Die WEigtümer können von § 28 I 2 Abweichendes vereinbaren. Eine Beschl-Kompetenz besteht nicht (BGHZ 163, 154 = ZMR 05, 557).