I. Allgemeines.
Rn 6
Die Verwaltungsbeiräte nehmen grds Hilfsfunktionen wahr (Ddorf ZMR 97, 606). Dies gilt aber nicht für §§ 9b II, 24 III, VI 2, 29 II 1, 2. Insoweit ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats – oder sein Vertreter (§ 24 III, VI 2) – bzw alle Beiräte gemeinsam Organ der GdW. Die dem Verwaltungsbeirat zugewiesenen Aufgaben können weiterhin und zusätzlich durch jeden WEigtümer wahrgenommen werden (KG FGPrax 04, 107, 108).
II. Unterstützung (§ 29 II 1 Fall 1).
Rn 7
Unterstützung meint Hilfe (s.a. BGH NJW 18, 2550 Rz 66). Dies setzt voraus, dass sich der Verw unterstützen lassen will. Lehnt er eine Hilfe ab, geht die Unterstützung ins Leere. Die Verwaltungsbeiräte haben keine Pflicht, den Verw anzuhalten, seinen Pflichten nachzukommen (BGH NJW 18, 2550 [BGH 23.02.2018 - V ZR 101/16] Rz 66). Bsp: Begehung der Liegenschaft, Feststellung von Baumängeln, Einholung und Sichtung von Angeboten, Vorauswahl von Angeboten, Vorbereitung der Versammlung (Ort, Stätte, Zeitpunkt, Organisation).
III. Überwachung (§ 29 II 1 Fall 2).
Rn 8
§ 29 II 1 Fall 2 verleiht den Verwaltungsbeiräten nicht das Recht, sich die Kompetenzen des Verw anzueignen (BTDrs 19/22634, 48) und gibt auch keine anderen Rechte. § 111 I AktG ist indes entspr anwendbar. Überwachung meint daher, dass die Verwaltungsbeiräte alle Pflichten des Verw kontrollieren müssen. Die Verwaltungsbeiräte müssen daher wenigstens stichprobenartig die Buchführung des Verw sichten, die Verträge der GdW kennen und wissen, warum diese vom Verw mit wem, wann und aus welchen Gründen geschlossen wurden. Sie müssen auch überprüfen, ob der Verw (noch) die Anforderungen für seine gewerberechtliche Zulassung erfüllt. Ferner müssen die Verwaltungsbeiräte mit sämtlichen Konten der GdW vertraut sein und wissen, wann die Liquidität in Gefahr ist. Die Verwaltungsbeiräte müssen außerdem die Jahresabrechnung, den Wirtschaftsplan und den Vermögensbericht prüfen (Rn 9). Stellen die Verwaltungsbeiräte Mängel fest, haben sie die WEigtümer zu informieren. Das Recht, selbst die Initiative zu ergreifen und den Verw zB ohne Mandat zu verklagen, haben die Verwaltungsbeiräte nicht. Ohne Mandat können sie auch den Verw-Vertrag nicht kündigen. Die Abberufung des Verw muss beschlossen werden. Die Verwaltungsbeiräte sind indes befugt, den Verw abzumahnen.
IV. Prüfungen (§ 29 II 2).
Rn 9
Nach § 29 II 2 sollen die Verwaltungsbeiräte dort genannte Unterlagen prüfen. Beim Wirtschaftsplan sind Ansätze und Vollständigkeit zu sichten, beim Einzelwirtschaftsplan va die Umlageschlüssel. Zur Prüfung der Abrechnung gehört: Vollständigkeit, Check der rechnerischen Schlüssigkeit, Kontenabgleich (§ 28 Rn 27) stichprobenhafte Untersuchung sachlicher Richtigkeit durch Befragung der Belege (München ZMR 07, 288; Ddorf ZMR 98, 104, 107). Äußern die Verwaltungsbeiräte Zweifel, müssen die WEigtümer diesen nicht zwingend nachgehen (München ZMR 11, 738). Kommen umgekehrt die Verwaltungsbeiräte § 29 II 2 nicht nach, macht das allein einen Beschl nicht anfechtbar (KG ZMR 04, 145; BayObLG ZMR 04, 358).
V. Weitere Rechte/Pflichten.
Rn 10
Weitere Rechte/Pflichten resultieren aus: § 9b II (§ 9b Rn 14), § 24 III (§ 24 Rn 7; der Verwaltungsbeirat kann subsidiär auch die Tagesordnung ergänzen, Frankf ZMR 09, 133), § 24 VI 2 (§ 24 Rn 19), ggf aus § 27 II (§ 27 Rn 6), ggf aus Vereinbarungen (die § 29 auch beschränken können). Die WEigtümer können die Verwaltungsbeiräte bitten, den Verw-Vertrag auszuhandeln (dazu Hambg ZMR 03, 776; Köln ZMR 02, 155).