Gesetzestext
(1) Das Dauerwohnrecht soll nur bestellt werden, wenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist.
(2) 1Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhalts des Dauerwohnrechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. 2Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:
1. |
eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- und Grundstücksteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Dauerwohnrecht gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen; |
2. |
eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. |
3Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Dauerwohnrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.
(3) Das Grundbuchamt soll die Eintragung des Dauerwohnrechts ablehnen, wenn über die in § 33 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten, über die Voraussetzungen des Heimfallanspruchs (§ 36 Abs. 1) und über die Entschädigung beim Heimfall (§ 36 Abs. 4) keine Vereinbarungen getroffen sind.
A. Abgeschlossenheit (§ 32 I).
Rn 1
§ 32 I entspricht § 3 III. Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist nicht erforderlich, wenn sich das Recht auf das gesamte Gebäude erstreckt (LG Münster DNotZ 53, 148 [LG Münster 18.11.1952 - 5 T 872/52]).
B. Aufteilungsplan (§ 32 II).
Rn 2
§ 32 II entspricht § 7 III, IV. Es genügt aber, wenn bei mehreren Gebäuden das Gebäude gekennzeichnet ist, in dem sich die von dem Dauerwohnrecht umfassten Räume befinden (BayObLG NJW-RR 97, 1233); erstreckt sich das Dauerwohnrecht auch auf außerhalb des Gebäudes liegende Grundstücksteile, müssen sich auch deren Lage und Größe aus dem Plan ergeben (BayObLG NJW-RR 97, 1233; München NJOZ 13, 1285). Wenn sich die von dem Dauerwohnrecht umfassten Räume in einem von mehreren Stockwerken eines Gebäudes befinden, ist ein Stockwerksplan erforderlich. Die weiteren auf dem Stockwerk befindlichen Wohnungen und Räume brauchen dort aber nicht ersichtlich zu sein. Nicht erforderlich sind Pläne für das gesamte Wohngebäude. Ist Inhalt des Dauerwohnrechtes ein Mitbenutzungs-/gebrauchsrecht an Teilen, Anlagen und Einrichtungen des Grundstücks, bedarf es keines Plans (BayObLG NJW-RR 97, 1233 [OLG Hamm 20.02.1997 - 15 W 295/96]; München NJOZ 13, 1285).
C. GBA (§ 32 III).
Rn 3
Das GBA ist nur zu einer formalen Prüfung der in § 32 III genannten Angelegenheiten berechtigt (aA Ddorf DNotZ 78, 354 [OLG Düsseldorf 21.09.1977 - 3 W 266/77]). Verstößt das GBA gegen § 32 III, entstehen Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht. § 32 III ist Sollvorschrift (s.a. BGH ZMR 08, 897).