a) Kläger.
aa) WEigtümer.
Rn 5
Klagebefugt ist jeder – ggf werdende (BGH ZMR 17, 818 Rz 6) – WEigtümer (Vor §§ 1–49 Rn 1). Maßgebender Zeitpunkt ist die Klageerhebung (Frankf OLGZ 92, 439). Da der BGH jeden Bruchteils- als WEigtümer ansieht (Vor §§ 1–49 Rn 1), kann dieser eigenständig klagen; nach bislang hM kann der Teilhaber hingegen nach § 1011 BGB prozessführungsbefugt sein (BGH NJW 81, 1097; LG München I ZMR 12, 398). Gewillkürte Prozessstandschaft für einen klageberechtigten WEigtümer ist grds möglich (BGH NZM 12, 732 [BGH 21.06.2012 - V ZB 56/12] Rz 6). Ein WEigtümer kann auch klagen, wenn er für den angefochtenen Beschl gestimmt hat (BayObLG ZMR 04, 688; LG Bamberg ZMR 17, 81; LG Hamburg ZMR 11, 996) oder kein Stimmrecht hatte (LG Frankfurt aM NJW 12, 399). Im Einzelfall kann das Anfechtungsrecht verwirkt werden (BGH NJW 12, 2578 Rz 8 = ZMR 12, 709); Zeitablauf genügt hierfür nicht. Hinzutreten müssen besondere Umstände, die eine Inanspruchnahme des Gerichtsschutzes als treuwidrig erscheinen lassen (BGH NJW 12, 2578 Rz 8 = ZMR 12, 709).
bb) Dritte.
Rn 6
Klagebefugt sind ferner der Insolvenz- (LG Düsseldorf ZWE 12, 337; AG Charlottenburg ZMR 10, 644) – solange das Wohnungseigentum nicht freigegeben ist –, der Zwangs- (BayObLG NJW-RR 91, 723 f; KG WuM 90, 324; LG Berlin ZMR 09, 474f) oder der Nachlassverwalter. Ob die Klagebefugnis dieser Dritten die der WEigtümer des verwalteten Wohnungseigentums verdrängt, ist str (verneinend KG ZMR 07, 801; aA LG Düsseldorf ZWE 12, 337; LG Berlin ZMR 09, 474). Dritte, die nur aufgrund des Schuldrechtes, zB Mieter, oder aufgrund des Sachenrechtes, bspw ein Nießbraucher (BGH ZMR 231, 506 Rz 7), Rechte an einem Wohnungseigentum haben, sind hingegen nicht anfechtungsbefugt. Sie können aber gewillkürte Prozessstandschafter sein (BGH ZMR 21, 506 Rz 10). Erhebt ein Dritter als Prozessstandschafter eine Anfechtungsklage, muss die Ermächtigung zu dieser Prozessführung allerdings innerhalb der Klagefrist objektiv vorliegen (und offengelegt oder offensichtlich sein (BGH ZMR 21, 506 Rz 14); anderenfalls ist die Klage, vorbehaltlich etwaiger Nichtigkeitsgründe, als unbegründet abzuweisen (BGH ZMR 21, 506 Rz 14). Etwas anderes gilt, wenn aufgrund anderer Umstände für alle Beteiligten des Rechtsstreits Klarheit darüber besteht, dass der Kläger die Klage als gewillkürter Prozessstandschafter erhebt (BGH ZMR 21, 506 Rz 28 ff).
cc) Verw.
Rn 7
Der Verw ist nicht befugt, anzufechten. Dies gilt auch für Beschl, die seine Rechtsstellung als Amtsträger und/oder Vertragspartner betreffen. Er ist auch nicht zur Anfechtung entspr § 245 Nr 5 AktG befugt.
b) Beklagte (§ 44 II 1).
Rn 8
Die Anfechtungsklage ist gegen die GdW zu richten. Diese wird nach § 9b I 1 vertreten. In verwalterlosen Gemeinschaften vertreten die übrigen WEigtümer, § 9b I 2 (§ 9b Rn 19). Die GdW bleibt prozessfähig.
c) ›Rubrumsprobleme‹.
Rn 9
Nennt der Klagende nicht die beklagte Partei, ist durch Auslegung zu ermitteln, gegen wen sich die Klage richten soll. Dabei ist grds davon auszugehen, dass er die GdW verklagen will. Ist eine Anfechtungsklage gegen die anderen WEigtümer gerichtet, ist zu unterscheiden: Prüfsteine sind die in der Begründung gewählten Bezeichnungen, Singular/Plural, eine Mitglieder-/Eigentümerliste oder die Ankündigung einer Vorlage der Mitglieder-/Eigentümerliste. Werden in einer nach dem 30.11.20 bei Gericht eingegangenen Beschlussmängelklage die übrigen WEigtümer als Beklagte bezeichnet, kann die Klage nur dann als gegen die GdW gerichtet zu verstehen sein, wenn sich ein entsprechender Wille zweifelsfrei aus dem übrigen Inhalt der Klageschrift ergibt. Für eine solche Annahme genügt nicht bereits die Nennung des Verwalters im Anschluss an die Parteibezeichnung (BGH ZMR 23, 380 Rz 23).