I. Übersicht.
Rn 24
Soweit die Verwaltung des gemE und die Benutzung des gemE und des SonderE nicht durch eine Vereinbarung geregelt sind und der Verw nicht nach § 27 I allein handeln kann, beschließen die WEigtümer nach § 19 I über eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung (s.a. BGH ZMR 23, 55 Rz 8). Kommt es zu keinem Beschl, ist er aber notwendig, bedarf es einer Klage. Diese Klage ist die in § 44 I 2 geregelte Beschl-Ersetzungsklage. Sie ist eine Gestaltungsklage (BGH NJW-RR 18, 522 [BGH 16.02.2018 - V ZR 148/17] Rz 10).
II. Streitgegenstand, Zuständigkeit, Parteien.
Rn 25
Zum Streitgegenstand gilt Rn 2 entspr, zur Zuständigkeit gilt Rn 3 entspr, zu den Parteien gelten Rn 5 ff entspr.
III. Klage- und Klagebegründungsfrist.
Rn 26
§ 45 S 1 ist nicht anzuwenden. Macht der Kläger längere Zeit einen notwendigen Beschl nicht geltend, kann das im Einzelfall aber ggf dazu führen, dass das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist. Ferner kann der Zeitablauf ein Indiz gegen die Notwendigkeit des Beschl sein.
IV. Anwendungsbereich.
Rn 27
§ 44 I 2 ermöglicht es dem Gericht, anstelle der WEigtümer einen notwendigen Beschl zu fassen. Möglich ist jede denkbare Entscheidung in Bezug auf die Verwaltung des gemE oder die Benutzung des gemE und/oder des SonderE, die durch Beschl zu fassen ist. Ist nach § 27 I eine Beschl-Fassung nicht geboten, kann die Beschl-Ersetzungsklage darauf gerichtet werden, dass die GdW auf den Verw einwirkt. Anders als noch nach § 21 VIII aF kann das Ziel einer Beschl-Ersetzungsklage keine Vereinbarung sein (BRDrs 168/20, 93).
V. Einzelheiten zur Klage.
1. Allgemeines.
Rn 28
Die Beschl-Ersetzungsklage ist statthaft, wenn die Klage auf einen Beschl abzielt (LG München I NZM 23, 164 [BGH 24.03.2022 - V ZB 60/21]). Ggf ist eine Klage auf Beschl-Ersetzung nach einem Hinweis nach § 139 ZPO als Leistungsklage umzudeuten.
2. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen.
Rn 29
Eine besondere Sachurteilsvoraussetzung besteht darin, dass der Kläger vor Erhebung der Beschl-Ersetzungsklage grds versucht haben muss, eine Entscheidung über den nach seiner Behauptung notwendigen Beschl selbst herbeizuführen (Vor §§ 43–45 Rn 15; s.a. BGH ZMR 23, 55 Rz 6). Eine weitere besondere Sachurteilsvoraussetzung, die eine Ausprägung des Beibringungsgrundsatzes darstellt, besteht darin, dass der Kläger dem Gericht – ggf nach Hinweis gem. § 139 ZPO – eine ausreichende tatsächliche ›Schätzgrundlage‹ für eine richterliche Ermessensentscheidung verschaffen muss (LG Frankfurt aM ZWE 20, 56 Rz 13; LG Dortmund ZWE 16, 32), wenn er nicht Anspruch auf einen konkreten Beschl hat. Bsp (geht es nicht nur um einen bloßen Grundlagenbeschl): Geht es um einen Anspruch auf bauliche Veränderung nach § 20 II, muss der Kläger iE darlegen, wie sich das gemE konkret verändern soll. Richtet sich die Klage auf Änderung des geltenden Umlageschlüssels, muss der Kläger die Kostenpositionen benennen, um die es geht, und anführen, welche Umlageschlüssel in Frage kommen. Ist das Ziel der richterlichen Gestaltung ein Vertragsschluss, muss der Kläger eine ausreichende Anzahl vergleichbarer Angebote darlegen bzw den Willen des Dritten, mit der GdW zu kontrahieren. Ferner muss er sich dazu äußern, wo die finanziellen Mittel herkommen sollen. Geht es um die Bestellung einer Person zum Verw, müssen Personen vorgeschlagen und muss dargelegt werden, dass diese bereit sind, sich bestellen zu lassen (LG Frankfurt aM ZWE 20, 56 Rz 13; LG Dortmund ZMR 16, 387, 388); ferner sind dem Gericht nach hM die jeweiligen Konditionen des Verw-Vertrags vorzustellen (LG Frankfurt aM ZWE 20, 56 Rz 13).
3. Beschl-Ersetzungsantrag.
Rn 30
Die Beschl-Ersetzungsklage ist eine Gestaltungsklage, für die nach § 308 I ZPO ein Klageantrag erforderlich ist. Bei der Formulierung des Klageantrags ist zu beachten, dass das Urteil nicht die zur Annahme eines Beschl-Antrags fehlenden Stimmen ergänzt, sondern selbst regelt, was gilt. Er ist daher darauf zu richten, dass das Gericht im Wege der Gestaltung anstelle der WEigtümer einen Beschl fasst. Ein auf Zustimmung zu einem Beschl-Antrag (oder auf Zustimmung der übrigen WEigtümer zu der Durchführung einer bestimmten Maßnahme) gerichteter Klageantrag ist idR als Gestaltungsantrag auszulegen (BGH NZM 18, 611 Rz 6; 16, 523 Rz 18). Bei der Formulierung des Antrags genügt nach hM die Angabe eines Rechtsschutzzieles (stRspr, exemplarisch BGH ZMR 23, 55 Rz 9; ZWE 17, 224 Rz 11; NJW 17, 64 Rz 7). Der Kläger kann den angestrebten Beschl allerdings auch beispielhaft nennen und ausformulieren.
4. Begründetheit einer Beschl-Ersetzungsklage (Notwendigkeit).
Rn 31
Das Gericht gibt einer zulässigen Beschl-Ersetzungsklage statt, wenn der vom Kläger begehrte Beschl im Sinne des Gesetzes ›notwendig‹ ist (LG München I NZM 23, 164 [BGH 24.03.2022 - V ZB 60/21]). Ein Beschl ist notwendig, wenn der Kläger einen Anspruch auf ihn hat (BRDrs 168/20, 92) und die WEigtümer noch nicht beschlossen haben (BGH NJW-RR 23, 226 Rz 21). Für den Beschl kommen alle Gegenstände in Betracht, die einer ordnungsmäßigen Verwaltung oder Benutzung entsprechen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Entscheidung ist derjenige der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (BGH ZMR 23, 55 Rz 8). Die WEigtümer müssen für den Beschl, den der Kläger anstrebt, eine Beschl-K...