Gesetzestext
(1) 1§ 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Absatz 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. 2Jeder Wohnungseigentümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erforderlich waren.
(3) 1§ 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. 2Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. 3Ist die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt.
(4) 1§ 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar. 2Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.
(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
A. Eintragung von SonderE-Beschl (§ 48 I).
Rn 1
§ 48 I 1 ordnet an, dass §§ 5 IV 1, 7 II, 10 III auch für Beschl gelten, die aufgrund einer Öffnungsklausel vor dem 1.12.20 gefasst wurden. § 48 I 2 ordnet für eine Sondernachfolge, die bis zum 31.12.25 eintritt, an, dass § 10 IV aF anzuwenden ist. § 48 I 3 gibt bis zum 31.12.25 einen Anspruch auf eine erneute Fassung eines solchen Beschl.
B. Weitergeltung von Zustimmungen (§ 48 II).
Rn 2
§ 48 II ordnet an, dass Vereinbarungen und Beschl, die bis zum 1.12.20 getroffen oder gefasst und zu denen alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach den bis zum 1.12.20 geltenden Vorschriften erforderlich waren, durch den Wegfall von § 5 IV 3 nicht berührt werden. § 5 IV 4 1951 gilt für diese Vereinbarungen und Beschl weiter (Wilsch FGPrax 20, 1).
C. Eintragung von Vereinbarungen und Beschl (§ 48 III).
Rn 3
§ 48 III 1 ordnet an, dass § 7 III 2 auch für Vereinbarungen und Beschl gilt, die bis zum 1.12.20 getroffen oder gefasst wurden. Nach § 48 III 3 lässt die Nichteintragung die Wirkung gegen den Sondernachfolger unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31.12.25 eintritt. Erst danach wirkt eine Haftungsvereinbarung oder ein Haftungsbeschl nicht mehr.
D. Zertifizierung (§ 48 IV).
Rn 4
Um den Personen, die sich zertifizieren lassen wollen, den Industrie- und Handelskammern, die nach § 26a I die Prüfung abzunehmen haben, und dem BMJ Zeit für die Vorbereitung auf die Zertifizierungsverfahren zu gewähren, ist § 19 II Nr 6 nach § 48 IV 1 erst ab dem 1.12.23 anwendbar. Mit Blick auf die Übergangszeit fingiert § 48 IV 2, dass natürliche oder juristische Person, die am 1.12.20 Verw waren, gegenüber den WEigtümern ihrer Gemeinschaft bis zum 1.6.24 als zertifizierter Verw gelten.
E. Verfahrensrecht (§ 48 V).
I. Überblick.
Rn 5
Nach § 48 V gelten für die am 30.11.20 bei Gericht anhängigen Verfahren die §§ 43–50 aF weiter. Ein Verfahren idS sind nach Sinn und Zweck auch die Klagen nach § 21 VIII aF (BGH NJW-RR 23, 226 Rz 17; ZMR 23, 55 Rz 5; 22, 483 Rz 15). An beschlussersetzende Urteile, die noch gegen die übrigen Wohnungseigentümer ergehen, ist die GdW gebunden (BGH ZMR 22, 483 Rz 21). Der Kläger kann die Klage aber auch gegen die GdW umstellen (BGH ZMR 22, 483 Rz 21). Für die bereits vor dem 1.12.20 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht nach hM die Prozessführungsbefugnis eines WEigtümers, der sich aus dem gemE ergebende Rechte geltend macht, fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der GdW mitgeteilt wird (BGH ZMR 22, 140 Rz 3; 22, 230 Rz 15; 21, 680 Rz 22 ff).
II. Tatbestandsvoraussetzungen.
Rn 6
Der Begriff ›Verfahren‹ bezeichnet die gesamte gerichtliche Tätigkeit in einer Sache (BGH NJW 11, 386 [BGH 03.11.2010 - XII ZB 197/10] Rz 10; NZG 10, 347 [BGH 01.03.2010 - II ZB 1/10] Rz 8). Bei Einlegung entsprechender Rechtsmittel umfasst er sämtliche Instanzen. Ein Verfahren ist ›anhängig‹, wenn eine Klageschrift bei Gericht eingegangen ist. Auf welc...