I. Eigenes Grundbuchblatt (§ 7 I, II, V).
Rn 2
Für jeden Miteigentumsanteil ist gem § 7 I 1 idR ein eigenes Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchblatt anzulegen. Gem § 7 V gelten für die Teileigentumsgrundbücher die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entspr. Miteigentumsanteile sind als zahlenmäßiger Bruchteil gem § 47 GBO zu bezeichnen (§ 3 I lit a WGV); zur Größe der Bruchteile s § 3 Rn 8.
Rn 3
§ 7 II aF, wonach Ausnahmen von § 7 I erlaubt waren, wurde durch Art 4 VI des Gesetzes zur Einführung eines Datengrundbuches mWv 9.10.13 aufgehoben (BGBl I 3719). Soweit von der Ausnahme Gebrauch gemacht wurde, waren eigene Blätter anzulegen.
II. Zwingende Verbundenheit mit SonderE (§ 7 I 2 Hs 1).
1. Grundsatz.
Rn 4
Auf dem Grundbuchblatt ist nach § 7 I 2 Hs 1 das zu dem Miteigentumsanteil gehörende SonderE (§ 1 II, III) einzutragen. Alle Miteigentumsanteile müssen mit SonderE verbunden sein. Isolierte Miteigentumsanteile sind grds (Rn 5) unzulässig (§ 3 Rn 7; München MietRB 10, 331). Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhaltes des SonderE kann nach § 7 III auf die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO Bezug genommen werden. Die Beschreibung der Räumlichkeiten erfolgt idR unter Heranziehung des gem § 7 IV Nr 1 beizufügenden Aufteilungsplans.
2. Ausnahme: Isolierte (substanzlose) Miteigentumsanteile.
Rn 5
Ein isolierter Miteigentumsanteil entsteht nach hM faktisch, wenn das mit ihm verbundene SonderE nicht sondereigentumsfähig ist (BGHZ 130, 159, 168 = ZMR 95, 521; § 5 Rn 21 ff), ein Miteigentumsanteil mit einem nicht ausreichend bestimmten SonderE verbunden wird (BGHZ 130, 159, 168 = ZMR 95, 521; Elzer ZNotP 19, 286, 287), bei der tatsächlichen Bauausführung vom Aufteilungsplan in einer Weise abgewichen wird, die es unmöglich macht, die errichteten Räume einer in dem Aufteilungsplan ausgewiesenen Raumeinheit zuzuordnen (BGH NJW 08, 2982 Rz 9), Wohnungseigentum an einem noch auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird, das SonderE also noch nicht entstanden ist (BGH ZMR 19, 616 Rz 22) – auch wenn es nicht mehr entstehen kann (LG München I ZWE 17, 325) oder die nummernmäßige Bezeichnung sämtlicher Räume, die im SonderE stehen sollen, verwechselt wird (München NZM 08, 810). Die Isolierung führt nicht dazu, dass die anderen Wohnungseigentumsrechte nicht entstehen (BGH ZMR 05, 59; BGHZ 130, 159, 169 = ZMR 95, 521). Die Miteigentümer sind gem §§ 242, 313 BGB iVm dem Gemeinschaftsverhältnis (Vor §§ 1–49 Rn 16) gehalten, den fehlerhaften Gründungsakt zu ändern (BGH ZMR 04, 206, 208). Ist eine Heilung nicht möglich, muss die Isolierung aufgehoben werden. Dieses geschieht durch eine Vereinigung oder Zuschreibung (§ 890 BGB) der isolierten Miteigentumsanteile auf die verbleibenden WEigtümer (BGH ZMR 05, 59). Das WEG ist auf den WEigtümer, der isoliertes Miteigentum erworben hat, anwendbar (§ 3 Rn 10). Isolierte Miteigentumsanteile können übertragen werden (BGH ZMR 05, 59).
III. Andere SonderE-Rechte (§ 7 I 2 Hs 2).
Rn 6
Als Beschränkung des Miteigentums ist nach § 7 I 2 Hs 2 die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden SonderE-Rechte einzutragen.