I. Allgemeines.
Rn 10
Die Anlegung eines Wohnungs- bzw Teileigentumsgrundbuchs bedarf eines Antrags (§ 13 GBO) und einer formgerechten Eintragungsbewilligung, §§ 19, 29 GBO. Bei einem Teilungsvertrag ist § 20 GBO zu beachten (str). Der Eintragungsbewilligung sind gem § 7 IV 1 ein Aufteilungsplan (Rn 15) und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung (Rn 16) beizufügen. Beifügen bedeutet nicht Mitbeurkundung als Anl (§§ 9 I 3, 44 BeurkG). Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung müssen vielmehr zur Eintragung bloß vorgelegt und die Zusammengehörigkeit mit der Eintragungsbewilligung muss deutlich werden (Dorf RNotZ 10, 573, 574; BayObLG DNotZ 03, 275 [BayObLG 12.12.2002 - 2 Z BR 112/02]).
II. Bezugnahme auf Eintragungsbewilligung (§ 7 III 1).
1. Grundsatz.
a) Inhalt und Grenzen des SonderE.
Rn 11
§ 7 III 1 erlaubt dem Grundbuchamt, bei Anlegung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher in den Bestandsverzeichnissen zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes (§ 5 I–III; § 5 Rn 1 ff) und des Inhaltes des SonderE (§ 5 Rn 29 ff) auf die Eintragungsbewilligung (Rn 10) Bezug zu nehmen. Dies gilt grds für sämtliche Vereinbarungen (zur Ausnahme Rn 13). Auch für ein SNR (§ 16 Rn 11 ff) genügt daher die bloße Bezugnahme (Frankf ZWE 22, 204 Rz 13; Zweibr ZMR 07, 490; München DNotZ 07, 47). Praktische Gründe sprechen indes dafür, SNRe durch einen aussagekräftigen Eintragungsvermerk im Bestandsverzeichnis wenigstens anzudeuten. Ein Anspruch der im Grundbuch eingetragenen oder einzutragenden Berechtigten auf einen solchen Eintrag gibt es jedoch nicht (Frankf ZWE 22, 204 Rz 13; München DNotZ 07, 47 [OLG München 12.09.2006 - 32 Wx 133/06]; LG Hamburg WE 10, 250).
b) Aufteilungsplan.
Rn 12
Da die Eintragungsbewilligung idR ihrerseits wegen des Gegenstandes des SonderE auf den Aufteilungsplan (Rn 15) Bezug nimmt, wird durch § 7 III 1 mittelbar auch der Aufteilungsplan zum Inhalt des Wohnungsgrundbuchs (BGH ZMR 05, 59; KG ZWE 21, 445 Rz 8).
2. Veräußerungsbeschränkungen und Haftungsvereinbarungen (§ 7 III 2).
Rn 13
Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und eine Vereinbarung, die eine Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden anordnet, sind ausnw ausdrücklich einzutragen. Eine Bezugnahme nach S 1 genügt nicht. Das Gesetz bezweckt damit einen Erwerberschutz (BRDrs 168/20, 43). Der Begriff der Geldschuld ist wie in § 288 I 1 BGB zu verstehen. Bei einer Veräußerungsbeschränkung hat das Grundbuchamt (nur) zu prüfen, ob eine formwirksame (§ 29 GBO) Zustimmung vorliegt. Liegt kein Fall einer bewussten, böswilligen Umgehung des Mitwirkungsrechtes eines WEigtümers vor, ist nicht von einer Nichtigkeit der Verw-Bestellung ausgehen (Ddorf ZMR 21, 39). Zum Übergangsrecht s § 48 Rn 3. S.a. § 26 IV.
III. Abgeschlossenheitsbescheinigung und Aufteilungsplan (§ 7 IV 1).
1. Überblick.
Rn 14
Der Eintragungsbewilligung sind eine Abgeschlossenheitsbescheinigung und ein Aufteilungsplan beizufügen. Dies meint, sie müssen zur Eintragung vorgelegt, und die Zusammengehörigkeit mit der Eintragungsbewilligung (Rn 7) muss deutlich werden. Eine Mitbeurkundung iSd §§ 9 I 3, 44 BeurkG ist nicht erforderlich (Frankf ZWE 18, 160 Rz 27; KG NZM 16, 525 Rz 30). Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung müssen mit der Bewilligung auch nicht körperlich verbunden werden (KG ZWE 21, 445 Rz 12).
2. Aufteilungsplan (§ 7 IV 1 Nr 1).
Rn 15
Aufgabe des Aufteilungsplans ist es, die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im SonderE und der im gemE stehenden Gebäudeteile ersichtlich zu machen (BGH ZMR 16, 215 Rz 10; NZM 15, 595 Rz 7) und damit dem Grundsatz sachenrechtlicher Bestimmtheit Rechnung zu tragen (BGH ZMR 19, 47 Rz 12). Für die Abgrenzung des SonderE hat er dieselbe Funktion wie die dem Liegenschaftskataster zu Grunde liegende Liegenschaftskarte für den Grenzverlauf (BGH ZWE 17, 169 Rz 19). Er muss so beschaffen sein, dass die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im SonderE und der im gemE stehenden Gebäudeteile exakt ersichtlich sind. Ein Aufteilungsplan besteht idR aus Grundriss-, Schnitt- und Ansichtszeichnungen im Maßstab 1:100, die typischerweise auch für das Baugenehmigungsverfahren erforderlich sind. Grds sind auch Gebäudequerschnitte und Gebäudeaußenansichten vorzulegen (Ddorf ZMR 00, 398; BayObLG NJW-RR 93, 1040, 1041; s.a. Kümmel NotBZ 22, 144 ff). Alle zu demselben Wohnungs- oder Teileigentum gehörenden Einzelräume sind im Plan mit derselben Nr zu kennzeichnen. Die Nr(n) müssen nicht fortlaufend sein (Frankf Rpfleger 22, 499 [OLG Frankfurt am Main 17.02.2022 - 20 W 261/20]). Unterteilungen, Einheiten im selben Stockwerk oder in unterschiedlichen Gebäuden können sich auch durch die Beifügung eines Buchstabens oder von Buchnummern unterscheiden. Es kann ausreichen, dass die zusammengehörigen Räume farbig umrandet und mit einer einzigen Nr versehen sind (BayObLG DNotZ 82, 244). Fehlen Nummern, kann sich die Zugehörigkeit eines Raums zu einem bestimmten Sondereigentum daraus ergeben, dass andere, mit diesen Räumen in Zusammenhang stehende Teile des Gebäudes, zB den nicht nummerierten Räumen vorgelagerte Fenster, entsprechend nummeriert sind (KG NZM 22, 983 [KG Berlin 12.07.2022 - 1 W 258/22]). Sind Teilungsvertrag/Teilungserklärung und Aufteilungsplan, was die Zugehörigkeit eines Raums zum SonderE betrifft, widersprüchlich, so entsteht kein Sond...