1. Überblick.
Rn 14
Der Eintragungsbewilligung sind eine Abgeschlossenheitsbescheinigung und ein Aufteilungsplan beizufügen. Dies meint, sie müssen zur Eintragung vorgelegt, und die Zusammengehörigkeit mit der Eintragungsbewilligung (Rn 7) muss deutlich werden. Eine Mitbeurkundung iSd §§ 9 I 3, 44 BeurkG ist nicht erforderlich (Frankf ZWE 18, 160 Rz 27; KG NZM 16, 525 Rz 30). Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung müssen mit der Bewilligung auch nicht körperlich verbunden werden (KG ZWE 21, 445 Rz 12).
2. Aufteilungsplan (§ 7 IV 1 Nr 1).
Rn 15
Aufgabe des Aufteilungsplans ist es, die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im SonderE und der im gemE stehenden Gebäudeteile ersichtlich zu machen (BGH ZMR 16, 215 Rz 10; NZM 15, 595 Rz 7) und damit dem Grundsatz sachenrechtlicher Bestimmtheit Rechnung zu tragen (BGH ZMR 19, 47 Rz 12). Für die Abgrenzung des SonderE hat er dieselbe Funktion wie die dem Liegenschaftskataster zu Grunde liegende Liegenschaftskarte für den Grenzverlauf (BGH ZWE 17, 169 Rz 19). Er muss so beschaffen sein, dass die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im SonderE und der im gemE stehenden Gebäudeteile exakt ersichtlich sind. Ein Aufteilungsplan besteht idR aus Grundriss-, Schnitt- und Ansichtszeichnungen im Maßstab 1:100, die typischerweise auch für das Baugenehmigungsverfahren erforderlich sind. Grds sind auch Gebäudequerschnitte und Gebäudeaußenansichten vorzulegen (Ddorf ZMR 00, 398; BayObLG NJW-RR 93, 1040, 1041; s.a. Kümmel NotBZ 22, 144 ff). Alle zu demselben Wohnungs- oder Teileigentum gehörenden Einzelräume sind im Plan mit derselben Nr zu kennzeichnen. Die Nr(n) müssen nicht fortlaufend sein (Frankf Rpfleger 22, 499 [OLG Frankfurt am Main 17.02.2022 - 20 W 261/20]). Unterteilungen, Einheiten im selben Stockwerk oder in unterschiedlichen Gebäuden können sich auch durch die Beifügung eines Buchstabens oder von Buchnummern unterscheiden. Es kann ausreichen, dass die zusammengehörigen Räume farbig umrandet und mit einer einzigen Nr versehen sind (BayObLG DNotZ 82, 244). Fehlen Nummern, kann sich die Zugehörigkeit eines Raums zu einem bestimmten Sondereigentum daraus ergeben, dass andere, mit diesen Räumen in Zusammenhang stehende Teile des Gebäudes, zB den nicht nummerierten Räumen vorgelagerte Fenster, entsprechend nummeriert sind (KG NZM 22, 983 [KG Berlin 12.07.2022 - 1 W 258/22]). Sind Teilungsvertrag/Teilungserklärung und Aufteilungsplan, was die Zugehörigkeit eines Raums zum SonderE betrifft, widersprüchlich, so entsteht kein SonderE an diesem Raum (München ZWE 12, 487; Hamm NJW-RR 12, 592 [OLG Hamm 03.11.2011 - I-15 Wx 582/10]). Auch wenn Räume nicht ausreichend gekennzeichnet sind, entsteht an ihnen kein SonderE (Frankf Rpfleger 97, 374 [OLG Frankfurt am Main 03.04.1997 - 20 W 90/97]; BayObLG DNotZ 82, 244). S.a. die AVA v 6.7.21 (BAnz AT 12.7.21 B2). Diese Vorschrift ist allerdings nicht in der Lage, das WEG zu ändern.
3. Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 IV 1 Nr 2).
Rn 16
Sie ist eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 III vorliegen; sie ist kein Verwaltungsakt (BVerwG DNotZ 88, 702 [BVerwG 11.12.1987 - BVerwG 8 C 55.85]), muss sich auf alle Räume beziehen (Frankf ZWE 12, 34) und bindet das GBA nicht (BGH NJW 91, 1611 [BGH 14.02.1991 - V ZB 12/90]; Frankf ZWE 12, 34; Nürnbg ZWE 12, 317). Zu den Abgeschlossenheitsanforderungen s § 3 Rn 23. Wird eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt, sind die Wohnungen oder sonstigen Räume, die als abgeschlossen bescheinigt werden sollen, genau zu bezeichnen (Frankf ZWE 18, 160 Rz 27). Zur Umwidmung von Teil- in Wohnungseigentum s § 1 Rn 2.