I. Überblick.
Rn 5
Der Alleineigentümer kann die Teilungserklärung, solange kein Erwerber eine Vormerkung erlangt hat, durch eine einfache einseitige Erklärung in der Form des § 29 GBO beliebig ändern (BGH NJW 20, 610 Rz 12; ZWE 17, 169 Rz 25). Dies gilt unabhängig davon, dass der Alleineigentümer schuldrechtlich bereits zu diesem Zeitpunkt der Zustimmung der Erwerber bedarf (BGH NJW 20, 610 Rz 12). Nach diesem Zeitpunkt müssen der Alleineigentümer und die Vormerkungsberechtigten zusammenwirken (BGH NJW 20, 610 Rz 12; ZWE 17, 169 Rz 25). Dies gilt auch für die Gemeinschaftsordnung (BGH ZMR 20, 202 Rz 16).
II. Vollmachten.
Rn 6
Will der Alleineigentümer das Recht, die Teilungserklärung zu ändern, weiter behalten, kann er sich in den jeweiligen Erwerbsverträgen eine Änderungsvollmacht einräumen lassen (BGH NJW 20, 610 Rz 27; ZWE 17, 169 Rz 17). Die Prüfungskompetenz des GBA ggü einer solchen Vollmacht beschränkt sich auf offensichtliche Verstöße (München ZWE 17, 28; 15, 171; s.a. BGH NJW 20, 610, Rz 26). Ferner ist der Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten (BGH NJW 20, 610 Rz 28) sowie das Gebot der Klarheit der Grundbucheintragungen (Frankf ZMR 98, 365, 367; BayObLG DNotZ 97, 473). Dem Bestimmtheitsgrundsatz ist genügt, wenn die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt wird (BGH NJW 20, 610 Rz 28). Hinsichtlich der Beschränkungen im Innenverhältnis verlangt § 308 Nr 4 BGB, dass für den Vollmachtgeber ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderung besteht (BGH NJW 20, 610 Rz 29). Dies ist zu bejahen, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt (BGH NJW 20, 610 Rz 29; NJW 08, 360 [BGH 15.11.2007 - III ZR 247/06] Rz 23). Das SonderE muss unangetastet bleiben (s.a. BGH NJW 20, 610 [BGH 20.09.2019 - V ZR 218/18] Rz 29).
Rn 7
Ein Änderungsvorbehalt zur Änderung der Teilungserklärung kann nicht als Teil der Gemeinschaftsordnung (Vor §§ 1–49 Rn 10) mit einer Sondernachfolger nach §§ 10 I 2, III, 5 IV 1 bindenden Wirkung als Inhalt des SonderE vereinbart werden (BGH ZMR 16, 476 Rz 17; 13, 1962 Rz 9). Für die Änderung der Gemeinschaftsordnung gilt das nicht. Hier sind verdinglichte Vollmachten vorstellbar (§ 10 Rn 10).
III. Erzwungene.
1. §§ 242, 313 BGB iVm dem Gemeinschaftsverhältnis.
Rn 8
Nach §§ 242, 313 BGB iVm dem Gemeinschaftsverhältnis (Vor §§ 1–49 Rn 16) gibt es einen einklagbaren Anspruch auf Abänderung (va der Größe der Miteigentumsanteile), wenn wegen außergewöhnlicher Umstände ein Festhalten an der geltenden Regelung grob unbillig wäre und gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstieße (BGH NJW-RR 17, 712 [BGH 21.10.2016 - V ZR 78/16] Rz 30; NJW 13, 1962 [BGH 12.04.2013 - V ZR 103/12] Rz 12; NJW-RR 12, 1036 [BGH 11.05.2012 - V ZR 189/11] Rz 11/12). Soweit dies nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zumutbar ist, begründet etwa der Erwerb eines isolierten Miteigentumsanteils (§ 7 Rn 5) für die Miteigentümer aufgrund des Gemeinschaftsverhältnisses (Vor §§ 1–49 Rn 16) die Verpflichtung, den Gründungsakt so zu ändern, dass der sondereigentumslose Miteigentumsanteil nicht weiter bestehen bleibt. Die WEigtümer sind dann verpflichtet, die Teilungserklärung so zu ändern, dass der mit dem WEG unvereinbare Zustand bereinigt und entweder der Miteigentumsanteil aufgelöst oder mit einem SonderE verbunden wird (BGH NJW-RR 17, 712 [BGH 21.10.2016 - V ZR 78/16] Rz 30).
2. § 10 II.
Rn 9
Ein Änderungsanspruch kann nicht auf § 10 II gestützt werden (BGH ZMR 13, 730 Rz 9; NJW-RR 12, 1036 Rz 8).