1. Inhalt.
Rn 33
§ 9a IV 1 Hs 1 ordnet für Verbindlichkeiten (auch deliktische) der GdW keine Schuld, aber eine Haftung (›Unterworfensein‹ unter den Zwangsvollstreckungszugriff des Gläubigers; Schulden bedeutet demgegenüber ›leisten müssen‹) der WEigtümer – nicht des werdenden (§ 8 Rn 10 ff) – nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 16 I 1) an. Eine Verbindlichkeit muss während der Zugehörigkeit eines WEigtümers zur GdW entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sein. Ergibt eine Auslegung, dass die WEigtümer (auch) Vertragspartei sind oder ordnet ein Gesetz an, dass die WEigtümer Vertragspartei werden und kommt es auch dazu, ist § 9a IV 1 Hs 1 nicht anwendbar (unklar BGH NJW 09, 2521, 2522; Hamm ZMR 09, 466, 467).
2. WEigtümer als Gläubiger.
Rn 34
Ein WEigtümer kann Gläubiger sein, wenn er der GdW wie ein Dritter gegenübersteht (BGH ZMR 19, 419 Rz 16; wobei offen ist, ob er vorrangig die GdW in Anspruch nehmen muss). Etwas anderes gilt, wenn es sich um Ansprüche handelt, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren – Sozialverbindlichkeiten (BGH NZM 21, 566 Rz 4; ZMR 19, 419 Rz 15). Hierzu gehört zB ein Nachschuss nach § 28 II 1 (BGH ZMR 19, 419 Rz 20) und gehören Aufwendungsersatzansprüche, und zwar auch dann, wenn es sich um Ansprüche aufgrund einer Notgeschäftsführungsmaßnahme iSd § 18 III handelt (BGH ZMR 22, 569 Rz 7; ZMR 19, 419 Rz 15); dies gilt unabhängig davon, ob eine Befriedigung aus dem Gemeinschaftsvermögen zu erwarten ist oder nicht (BGH ZMR 22, 569 Rz 7; ZMR 19, 419 Rz 21). Nichts anderes gilt, wenn es sich um eine zerstrittene Zweiergemeinschaft handelt, in der kein Verw bestellt ist und wegen des Kopfstimmrechtes keine Beschl möglich sind (BGH N ZMR 22, 569 Rz 7; ZM 21, 566 Rz 6; WuM 21, 55 Rz 7), oder wenn der Gläubiger kein WEigtümer mehr ist (BGH ZMR 22, 569 Rz 8 ff).
3. Verlustausgleich.
Rn 35
Ist ein WEigtümer Drittgläubiger, muss er nicht zunächst die GdW in Anspruch nehmen (s.a. BGH DB 13, 2731 Rz 31 zur KG). Was gilt, wenn die Verbindlichkeit tw zurückgeführt wurde, ist ungeklärt. Nach Ansicht des BGH sind Zahlungen und sonstige Erlöse aus einem Gesellschaftsvermögen nicht kraft Gesetzes auf die Haftungsanteile eines Gesellschafters anzurechnen (BGH NZG 11, 1352, 1354; ZIP 11, 909; ZIP 11, 914; ZIP 11, 1657). Dementsprechend werden nach hM auch Eigenleistungen eines WEigtümers und andere Leistungen zwar auf seine Haftung voll angerechnet, Eigenleistungen, die ein anderer WEigtümer erbringt, zwar auf dessen Quotenhaftung, auf die Haftung anderer aber nicht. Diese Sichtweise widerspricht dem Grundsatz der Akzessorietät und ist abzulehnen.
Rn 36
Für die Haftung nach Veräußerung ordnet § 9a IV 1 Hs 2 die entspr Anwendung des § 728b BGB an. Für Einwendungen und Einreden treffen § 9a IV 2, 3 Anordnungen.