1. Überblick.
Rn 12
Die Handlungsorganisation der GdW besteht aus dem Verw, den WEigtümern (arg. § 9b I 2) und zT dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder anderen Verwaltungsbeiräten (arg. §§ 9b II, 24 III, VI 1, 29 II 1, 2). Die Personen sind – soweit sie handeln dürfen – wie ein Geschäftsführer oder Vorstand – ›Organ‹ der GdW (BGH ZMR 15, 244 Rz 12; NJW 14, 1294 Rz 12). Die GdW hat für schuldhaft pflichtwidriges organschaftliches Verhalten dieser Organe ggü Dritten und WEigtümern nach §§ 31, 89 BGB einzustehen (BGH NJW-RR 23, 226 [BGH 16.12.2022 - V ZR 263/21] Rz 26; NJW 12, 2955 [BGH 13.07.2012 - V ZR 94/11] Rz 18). Im Innenverhältnis hat sie aus dem Amtsverhältnis des Verw, aus dem Verw-Vertrag und aus den Treuepflichten der WEigtümer Regressansprüche (§ 18 Rn 22).
2. Willensbildung.
Rn 13
Die Willensbildung der GdW – auch in Bezug auf das Gemeinschaftsvermögen (§ 9a III) – ist nach § 19 I grds Aufgabe der WEigtümer (s.a. BGH ZMR 22, 140 Rz 3). Sie bilden den Willen durch Beschl, der wie jeder Beschl angefochten werden kann (s.a. BGH ZMR 16, 789), oder durch eine Vereinbarung. Etwas anderes gilt, sofern allein der Verw nach § 27 I Nr 1 oder Nr 2 oder nach § 27 II durch Bestimmung der WEigtümer zur Willensbildung aufgerufen ist (Kompetenzverlagerung).
3. Geschäftsführung.
Rn 14
Die Geschäftsführung obliegt grds dem Verw, zB nach §§ 23 bis 25, 27 I, 28. Fehlt ein Verw (§ 9b Rn 9), führen die WEigtümer die Geschäfte gemeinsam. IdR bestimmen sie einen Dritten, zB zur Erstellung des Wirtschaftsplans oder der Jahresabrechnung (ggf liegt darin die Bestellung eines Verw). Eine Verpflichtung eines einzelnen WEigtümers, etwa Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnung zu erstellen, besteht nicht, da das WEG als Organ den Verw benennt.
4. Vertretung.
Rn 15
Die GdW wird nach § 9b I 1 und in seinem Rahmen durch den Verw gesetzlich vertreten, ansonsten nach § 9b I 2 von den WEigtümern oder nach § 9b II von den dort Genannten ggü dem Verw. Ein WEigtümer kann nach bislang hM alternativ als Standschafter der GdW auftreten, wenn hierfür ein schutzwürdiges Eigeninteresse besteht (BGH NZM 16, 363 [BGH 17.03.2016 - V ZR 185/15] Rz 4; 14, 81 Rz 9).