I. Überblick.
Rn 8
Hat die GdW keinen Verw, wird sie nach § 9b I 2 durch die WEigtümer gemeinschaftlich vertreten. Eine Beschränkung des Umfanges auch der Vertretungsmacht ist Dritten ggü unwirksam.
II. Tatbestandsvoraussetzung: Fehlender Verw.
Rn 9
Die GdW hat keinen Verw, wenn keiner bestellt ist. Ferner dann, wenn seine Amtszeit abgelaufen ist, der Verw das Amt niedergelegt hat oder seine Bestellung für unwirksam oder für nichtig erklärt wurde. Dasselbe gilt bei Tod des Verw. Dass der Verw an einer Vertretung bloß tatsächlich gehindert ist, zB durch eine Erkrankung, reicht nicht. Auch eine Insolvenz ist unbeachtlich.
III. Rechtsfolge.
Rn 10
Liegt die Tatbestandsvoraussetzung vor, vertreten die WEigtümer die GdW gemeinsam (Gesamtvertretung). Bei einer gegen einen WEigtümer gerichteten Klage, wird sie durch die übrigen WEigtümer vertreten (BGH ZMR 23, 52 Rz 8 ff). Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er die GdW im Prozess allein (BGH ZMR 23, 52 Rz 8; ZMR 22, 902 Rz 36 ff); Klagt ein Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gilt nichts anderes (BGH ZMR 23, 52 Rz 7; 22, 902 Rz 36 ff). Die Vertretungsmacht entspricht grds. derjenigen des Verwalters nach § 9b I 1 (BGH ZMR 23, 52 Rz 13). Die WEigtümer müssen nicht gleichzeitig handeln, sie können ihre Erklärungen auch sukzessive abgeben. Jedoch müssen die bereits abgegebenen Erklärungen noch in Kraft sein, wenn die letzte erfolgt. Die WEigtümer können durch eine Erklärung aller einen oder mehrere WEigtümer zur Vertretung ermächtigen. Eine Ermächtigung durch Beschl scheidet hingegen aus.
Rn 11
Die WEigtümer vertreten die GdW auch passiv (s.a. BGH ZMR 23, 52 Rz 7 und Rz 9). Soll oder muss dieser etwas zugestellt oder mitgeteilt werden, genügt analog §§ 170 III ZPO, § 124 II HGB, 78 II 2 AktG, 25 I 3 GenG die Zustellung an einen WEigtümer. Ein WEigtümer, der eine Willenserklärung oder eine Zustellung für die GdW empfangen hat, hat die übrigen WEigtümer zu informieren.