1. Verpflichtung.
Rn 31
Richtet eine öffentlich-rechtliche Vorschrift Anforderungen an eine WE-Anlage, ist zu unterscheiden. Ist das SonderE betroffen, muss der WEigtümer als Sondereigentümer diese erfüllen. Denn für ein gemeinsames Handeln fehlt es an einer Beschl-Kompetenz (BGH ZMR 17, 317 Rz 23). Gehen vom SonderE Gefahren aus, gilt nichts anderes. Ist hingegen das gemE zu verändern, zB in Bezug auf den Brandschutz (dazu OVG Saarland ZMR 15, 501), oder sind hier Normen des Bauordnungsrechtes zu erfüllen, muss nach § 9a II Fall 2 die GdW handeln (s.a. BGH ZMR 17, 317 Rz 27; 16, 553 Rz 13; WuM 19, 724 Rz 8 ff). Für die Abwehr von Gefahren gilt nichts anderes. Sieht eine Satzung eine gesamtschuldnerische Haftung von Miteigentümern oder mehreren aus gleichem Grund Berechtigten für Gebührenschulden vor, soll keine Verpflichtung des Satzungsgebers bestehen, hiervon die WEigtümer auszunehmen und für sie eine lediglich persönliche Haftung zu begründen (OVG Koblenz NVwZ-RR 22, 64 [OVG Nordrhein-Westfalen 22.09.2021 - 6 B 583/21] Rz 12 ff).
2. Verstöße.
a) WEigtümer.
Rn 32
Verstoßen die WEigtümer gegen Öffentliches Recht, ist das rechtswidrig. Die Folge dieses Verstoßes kann bspw darin liegen, dass die GdW ein Messergebnis nicht nutzen darf (OVG Münster NZM 16, 773 [OVG Nordrhein-Westfalen 25.07.2016 - 4 A 1150/15]; VG Köln ZWE 15, 292; 15, 293). Ferner kann ein Bußgeld verwirkt sein. Schließlich kann der Staat durch einen Verwaltungsakt anordnen, dass sein Recht befolgt wird, und Verwaltungszwang anordnen. Werden Verstöße gegen Öffentliches Recht festgestellt, hat der Staat ferner die Möglichkeit, mit verschiedenen Verfügungen den rechtswidrigen Zustand wieder zu beseitigen. Eine solche Verfügung kann sich an den Handelnden richten (Handlungsstörer), aber auch an den, der für den Zustand verantwortlich ist (Zustandsstörer). An wen sich die Verfügung richtet, ist eine Frage der ermessensfehlerfreien Störerauswahl. Verstößt ein Beschl gegen öffentlich-rechtliche Pflichten, zB nach GEG, kann er anfechtbar oder nichtig sein. Was gilt, ist eine Frage der Auslegung. Verstößt ein Beschl gegen Öffentliches Recht, ist er jedenfalls nicht ordnungsmäßig (s.a. BGH NZM 24, 241 Rz 33; ZMR 22, 570 Rz 28; NZM 15, 595 Rz 16/17). Öffentlich-rechtliche Pflichten führen jedenfalls zur Nichtigkeit eines die Pflichten missachtenden Beschl, wenn sie dem Schutz gerade der WEigtümer dienen (BGH ZMR 22, 570 Rz 28).
b) Dritte.
Rn 33
Verstößt ein Dritter zum Nachteil des gemE gegen Öffentliches Recht, zB der Grundstücksnachbar, muss die GdW entsprechende Ansprüche verfolgen (Rn 37). Ist auch das SonderE betroffen, fragen die VG, ob eine konkrete Beeinträchtigung nur eines SonderE im Raum steht oder ob das gesamte Grundstück betroffen ist (VGH München NVwZ 13, 1622 [BVerwG 30.05.2013 - BVerwG 2 C 68.11]; VG München ZWE 14, 382). Eine Beeinträchtigung nur des SonderE ist angenommen worden, wenn Abstandsvorschriften verletzt wurden oder das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unmittelbar das SonderE betrifft. WaszB für eine Verletzung des allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs gilt, ist str.