Rn 3

Soweit es der Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes erfordert, kann ausnahmsweise das Recht eines anderen Staates angewendet oder berücksichtigt werden, zu dem der Sachverhalt eine enge Verbindung hat (II). Es handelt sich um eine allg Ausweichklausel (Staud/Pirrung Vorbem Art 19 EGBGB Rz D 102), die auch zu drittstaatlichem Recht führen kann (Grüneberg/Thorn Anh Art 24 EGBGB Rz 19). Die engere Verbindung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. In Betracht kommt etwa ein Wechsel des Aufenthalts bei bevorstehender Rückkehr in den Heimatstaat (Staud/Pirrung Vorbem Art 19 EGBGB Rz D 104). An die Erforderlichkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen (Staud/Pirrung Vorbem Art 19 EGBGB Rz D 103). Die polnische Praxis, in jedem Fall die gerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung eines Kindes zu verlangen, stellt einen Anwendungsfall dieser Regelung dar (Kobl FamRZ 19, 367 m Aufs Looschelders IPRax 19, 539). Das poln Recht wird jedoch nicht auf die Genehmigung als solche angewendet, sondern nur für die Genehmigungsbedürftigkeit ›berücksichtigt‹ (Hamm ZEV 20, 621 = IPRax 22, 642 m Aufs Benicke/Suchocki 603; Saarbr ZEV 20, 624 [OLG Hamm 04.05.2020 - 13 WF 66/20]).

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