Rn 3

Im Interesse der Kontinuität besteht die gesetzliche, rechtsgeschäftliche oder durch Gerichtsentscheidung begründete elterliche Verantwortung nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat fort (III). Dies gilt auch bei Kindesentführung (Karlsr FamRZ 18, 920 m Anm Rake) sowie auch dann, wenn der (Mit-)Inhaber der elterlichen Verantwortung nach dem neuen Aufenthaltsrecht kein Sorgerecht hätte (Karlsr FamRZ 11, 1963 m Aufs Looschelders IPRax 14, 152; FamRZ 13, 1238.– Zum Inkraftreten des KSÜ Frankf FamRZ 15, 1633). Die Unwandelbarkeit ist unabhängig davon, ob die elterliche Verantwortung durch Gesetz oder Vereinbarung begründet wurde (jurisPK/Gärtner Rz 33). Allerdings wirkt die Vorschrift nicht auf einen Aufenthaltswechsel vor Inkrafttreten des KSÜ zurück (Heiderhoff IPRax 15, 326, 327 Aufs zu Karlsr FamRZ 13, 1238).

 

Rn 4

Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, so bestimmt sich eine neue (zusätzliche) Zuweisung der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes an eine Person, die diese Verantwortung nicht bereits hat (zB ein nichtehelicher Vater), nach dem Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts (IV). Bei Erwerb des Sorgerechts kommt es daher zu einem Statutenwechsel (Dutta StAZ 10, 193, 201; Wagner/Janzen FPR 11, 110, 112 [BGH 03.02.2010 - XII ZR 189/06]).

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