Gesetzestext

 

1Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemein schaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. 2§ 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

 

Rn 1

Beachte nF zum 1.1.23

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