Rn 20

Die Beweislast ist in § 1 IV in Anlehnung an allg Grundsätze geregelt. Der Geschädigte muss gem § 1 IV 1 Produktfehler, Schaden und ursächlichen Zusammenhang beweisen, wobei der Begriff des Schadens wohl weit zu interpretieren ist, so dass er sowohl die Rechtsgutsverletzung als auch den darauf beruhenden Schaden umfasst. Haftungsbegründende und -ausfüllende Kausalität sind vom Geschädigten zu beweisen (s zB Frankf NJW-RR 94, 800, 801; Dresd VersR 98, 59; Kobl NJW-RR 06, 169, 171; Hamm 7 U 29/17). Ebenso muss er die Umstände beweisen, aus denen sich die Herstellereigenschaft ergibt (s insb BGH NJW 05, 2695, 2696 [BGH 21.06.2005 - VI ZR 238/03] mwN). Ihm können Beweiserleichterungen nach allgemeinen Grundsätzen, insb der Anscheinsbeweis bzw § 287 ZPO zugutekommen (s insb Staud/Oechsler § 1 Rz 153 f; MüKo/Wagner § 1 Rz 79 ff, beide mwN; Arens ZZP 91, 123, 128; Hamm NJW-RR 03, 522 – im konkreten Fall abgelehnt; LRE 44, 85, 90; Kobl MDR 00, 30 f [OLG Koblenz 24.06.1999 - 5 U 1668/98]; Ddorf RuS 04, 37 f; 19 U 41/07 – im konkreten Fall abgelehnt, zust Rekitt PHI 09, 209, 211; Köln NJW-RR 12, 922 [OLG Köln 01.12.2011 - 5 U 40/11] – im konkreten Fall abgelehnt; Frankf 8 U 168/13), dies betrachtet die Kommission offenbar als richtlinienkonform (KOM [00] 893 endg 17). Der Anscheinsbeweis kommt jedoch nicht in Betracht, wenn es möglich ist, dass die Ursache des haftungsauslösenden Ereignisses aus dem Bereich des Geschädigten stammt (Hamm OLGR 94, 159; AUR 03, 194, 196). Diese bisher in Deutschland praktizierten Grundsätze dürften auch der Rspr des EuGH genügen, der Beweiserleichterungen nach nationalem Recht zulässt, sofern sie nicht geeignet sind, die Wirksamkeit der Haftungsregelung der ProdHaftRL oder die vom Unionsgesetzgeber mit ihr verfolgten Ziele zu beeinträchtigen (EuGH NJW 17, 2739 Rz 27) und insb keine unbegründeten Vermutungen zum Nachteil des Herstellers schaffen (EuGH NJW 17, 2739 Rz 34; ausf zu den beweisrechtlichen Implikationen der Entscheidung Katzenmeier/Voigt FS H Roth 947, 958 ff). Den Hersteller trifft nach § 1 IV 2 die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Haftungsausschlussgründe nach § 1 II, III, bei § 1 II Nr 2 jedoch mit reduziertem Beweismaß (s.o. Rn 14).

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