Gesetzestext

 

1Die Ersatzpflicht des Herstellers nach diesem Gesetz darf im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. 2Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.

 

Rn 1

§ 14 normiert in Umsetzung von Art 12 ProdHaftRL die Unabdingbarkeit der Herstellerhaftung und dient damit der Effektivität der europäischen Rechtsangleichung und dem Verbraucherschutz. Erfasst werden im Voraus vereinbarte Ausschlüsse oder Beschränkungen der Haftung nach § 1, nicht aber Vereinbarungen in Bezug auf eine Vertrags- oder Deliktshaftung auf anderer Grundlage sowie Regressansprüche gem § 5 2 (ggf iVm § 6 II 2). Unzulässig und damit nach § 14 2 nichtig sind ausdrückliche Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen im Außenverhältnis, zB Freizeichnungsklauseln oder haftungsausschließende Warnungen im Individualvertrag und in AGB, aber auch Qualitätssicherungsvereinbarungen (zu Letzteren zB Ensthaler NJW 94, 817, 822 f). Weiterhin sind den Geschädigten im Vergleich zu der in §§ 1 ff vorgesehenen Haftung mittelbar benachteiligende Vereinbarungen, wie zB Absenkung des Höchstbetrags nach § 10, Erhöhung der Selbstbeteiligung nach § 11, Verkürzungen der Verjährungs- oder Ausschlussfrist (§§ 12, 13), unzulässig. Zulässig bleiben sachlich gerechtfertigte Warnungen bzw Instruktionen (§ 3 Rn 4) sowie – insoweit von Art 12 der RL abweichend (zur Richtlinienkonformität s nur MüKo/Wagner § 14 Rz 2 mwN) – Vereinbarungen nach Eintritt des Schadensfalls (zB ein nachträglicher Vergleich; fraglich ist, ob dieser auch Spätschäden erfassen kann, dafür MüKo/Wagner § 14 Rz 3; Soergel/Krause § 14 Rz 2). Die frühere Zweifelsfrage, ob § 14 bei Sachverhalten mit Auslandsberührung die Möglichkeiten der Rechtswahl auf Rechtsordnungen, in welchen ein gleichwertiger Schutz des Geschädigten besteht, beschränkt, dürfte wegen Art 14 II, III ROM II kaum noch praktische Bedeutung haben.

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