Rn 5

Für Anrechte, die in den Versorgungsausgleich fallen, findet ein güterrechtlicher Ausgleich nicht statt. Damit wird sichergestellt, dass eine Doppelverwertung eines Anrechts im Versorgungsausgleich und über das Güterrecht nicht erfolgt (BGH FamRZ 92, 790). Diese Regelung ist nicht disponibel und gilt unabhängig vom Güterstand und der konkreten Durchführung eines Versorgungsausgleichs, dh sie greift damit auch ein, wenn es letztlich nicht zum Ausgleich des betroffenen Anrechts kommt.

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