Rn 13

Ein gerichtliches Verfahren über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche ist nur erforderlich, wenn sich die Ehegatten nicht über die Höhe der Ausgleichsrente einigen können. Eine Vereinbarung ist außerhalb eines Scheidungsverfahrens formlos möglich (§ 7 Rn 1). Eine Vereinbarung stellt allerdings nur dann einen Vollstreckungstitel dar, wenn sie den verfahrensrechtlichen Anforderungen dafür entspricht. Die Ehegatten können den Versorgungsträger anweisen, die schuldrechtliche Ausgleichsrente direkt an die ausgleichsberechtigte Person zu zahlen. Darin ist eine Abtretung nach § 21 zu sehen (Borth Kap 4 Rz 63). Am Verfahren sind nur die beiden Ehegatten (als Gläubiger und Schuldner der Ausgleichsrente) beteiligt (§ 219 Nr 1 FamFG). Nach dem Tod des Ausgleichsberechtigten können dessen Erben allerdings Ansprüche auf rückständige Beträge der Ausgleichsrente geltend machen und damit verfahrensbeteiligt sein (§ 219 Nr 4 FamFG). Entspr ist eine Verfahrensbeteiligung der Erben des Ausgleichspflichtigen möglich, wenn der Berechtigte einen Anspruch auf rückständige Ausgleichsrente hat (BGH FamRZ 89, 950, 951). Versorgungsträger sind dagegen am Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht förmlich zu beteiligen, weil sie durch die Entscheidung nicht in ihren Rechten betroffen werden (BGH FamRZ 89, 369, 370). Sie sind jedoch zur Erteilung von Auskünften verpflichtet (§ 220 I und IV FamFG).

 

Rn 14

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wird grds nur auf Antrag durchgeführt (§ 223 FamFG). Eine Ausn gilt jedoch für den schuldrechtlichen Ausgleich einer laufenden privaten Invaliditätsrente iSd § 28, der an die Stelle der vAw durchzuführenden Teilung tritt; insoweit bedarf es keines Antrags (§ 137 II 2 FamFG für den Scheidungsverbund; iÜ bringt dies § 28 III dadurch zum Ausdruck, dass die §§ 2022 nur ›für die Durchführung des Ausgleichs‹ für entspr anwendbar erklärt werden, während nach den §§ 14 IV 2, 19 IV Ausgleichsansprüche nach der Scheidung ›unberührt bleiben‹). Anwaltszwang besteht für den Antrag nur im Scheidungsverbund (§ 114 I FamFG). Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Fälligkeitsvoraussetzungen nach § 20 I 1 und II (s Rn 1010b) erfüllt sind (BGH FamRZ 15, 2130 Rz 15). Er ist lediglich Verfahrensvoraussetzung. Es muss nur zum Ausdruck gebracht werden, dass der Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente geltend gemacht wird. Ein Sachantrag ist nicht erforderlich. Insb braucht der begehrte Renten- oder Kapitalbetrag nicht beziffert zu werden (BGH FamRZ 89, 950, 951). Der Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann nicht erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt werden, wenn das AG in erster Instanz allein über den Wertausgleich bei der Scheidung entschieden hat, denn dabei handelt es sich um verschiedene Verfahrensgegenstände (BGH FamRZ 90, 606; 23, 117 Rz 22). Außerhalb eines Scheidungsverfahrens leitet der Antrag nach § 223 FamFG ein selbständiges Verfahren nach den §§ 111 Nr. 7, 217 FamFG ein. In diesem kann der Antrag mit einem Antrag auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 oder des Wertausgleichs bei der Scheidung nach § 225 FamFG verbunden werden, auch in Form von Haupt- und Hilfsantrag (Saarbr FamRZ 16, 59, 61).

 

Rn 15

Das Gericht hat eine Leistungsentscheidung zu treffen, in der – wie in einem Unterhaltstitel – der Zahlungspflichtige und der Leistungsempfänger, der zu zahlende Monatsbetrag der Ausgleichsrente, der Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Monatsraten und ggf rückständige Beträge nebst Verzugszinsen genannt werden. Nicht zulässig ist es, die Ausgleichsrente als prozentualen Anteil der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Versorgung zu titulieren (BGH FamRZ 07, 2055 Rz 13 ff; 08, 1841 Rz 9). Diese Lösung hat zwar den Vorteil, dass die Ausgleichsrente bei jeder Anpassung der auszugleichenden Versorgung ohne Schwierigkeiten neu berechnet werden kann, und könnte daher Abänderungsverfahren vermeiden. Probleme können sich jedoch in der Vollstreckung ergeben, wenn die verpflichtete Person den erhöhten Betrag nicht freiwillig leistet. Den Ehegatten steht es allerdings frei, sich in einer Vereinbarung nach § 6 auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente iH eines prozentualen Anteils der auszugleichenden Versorgung zu verständigen. Die Entscheidung ist zu begründen (§ 224 II FamFG) und den beteiligten Ehegatten durch Zustellung bekannt zu machen (§ 41 FamFG). Hat der Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keinen Erfolg, wird er zurückgewiesen. Das gilt auch dann, wenn der Ausgleichswert unter der Bagatellgrenze (§ 18) liegt und das Gericht deshalb vom Zuspruch einer Ausgleichsrente absehen will, denn § 224 III FamFG bezieht sich nur auf den Wertausgleich bei der Scheidung. Das Gericht hat gem den §§ 81 I 3, 82 FamFG eine Kostenentscheidung zu treffen und einen Verfahrenswert festzusetzen; dieser beträgt im Regelfall für jedes auszugleichende Anrecht 20 % des in 3 Monaten erzielten Nettoeinkommens der Eheleute, mindestens 1.000 E...

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