Gesetzestext

 

(1) Besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger, so richtet sich der Anspruch nach § 25 Abs. 1 gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person, soweit der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine Hinterbliebenenversorgung leistet.

(2) § 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

A. Anspruch der Ausgleichsberechtigten gegen Witwe und Witwer.

 

Rn 1

Besteht keine Hinterbliebenenversorgung, da der Versorgungsträger nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes unterliegt, richtet sich der Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer, I. Es handelt sich um eine Auffangnorm.

B. Höhe und Fälligkeit des Anspruchs.

 

Rn 2

Die Höhe und Fälligkeit des Anspruchs ergeben sich gem II aus § 25 II–IV. Eine Leistungspflicht besteht erst, wenn die Witwe/der Witwer eine Leistung bezieht. Nach § 4 I besteht hierzu ein vorrangiger Auskunftsanspruch (Borth Rz 756; BGH FamRZ 2017, 1210).

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