Rn 14

§ 27 ist auch in Abänderungsverfahren anwendbar (§§ 52 I, 226 III FamFG; BGH FamRZ 16, 697 Rz 12). Hier ist allerdings nicht zu prüfen, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs, sondern nur, ob die Abänderung der Ausgangsentscheidung grob unbillig ist (s dazu näher § 52 Rn 1k).

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