Rn 2

Von § 28 werden private Berufsunfähigkeits(zusatz-)versicherungen erfasst. Dabei handelt es sich um reine Risikoversicherungen. Das Versicherungsunternehmen verspricht der versicherten Person als Gegenleistung für deren Beiträge eine Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit (BU). Dieser Versicherungsfall tritt ein, wenn die versicherte Person den zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann. IdR wird die Rente fällig, wenn der Grad der Erwerbsminderung wenigstens 50 % beträgt. Üblicherweise wird die Rente nur für eine vertraglich festgelegte Zeit, etwa bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze für den Bezug einer gesetzlichen Rente, geleistet. Im Gegensatz zur Leibrentenversicherung wird bei der BU-Versicherung ein Deckungskapital erst dann gebildet, wenn der Versicherungsfall tatsächlich eingetreten ist. Der Versicherungsschutz wird immer mit dem jew letzten Beitrag aufrechterhalten. Voraussetzung für die Zahlung der Rente ist daher, dass die versicherte Person die Beiträge bis zum Eintritt des Versicherungsfalles tatsächlich gezahlt hat. Die Zusatzversicherung unterscheidet sich von der selbständigen BU-Versicherung im Wesentlichen nur darin, dass neben oder anstelle der Rente als Versicherungsleistung die Befreiung von der Beitragszahlung zur Hauptversicherung im Falle der BU vereinbart werden kann. Das führt dazu, dass die Hauptversicherung (zB eine Lebensversicherung) aus den Leistungen der BU-Zusatzversicherung finanziert wird.

 

Rn 2a

Auf Invaliditätsrenten der betrieblichen Altersversorgung ist § 28 weder unmittelbar noch entspr anwendbar. § 28 enthält eine auf den Bereich der Privatvorsorge beschränkte Sonderregelung, die nicht erweiterungsfähig ist (BGH FamRZ 17, 1749 Rz 13 ff). Der Rechtsgedanke des § 28, dass die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich grds unbillig erscheint, wenn und soweit der (ungekürzte) Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss, lässt sich jedoch auf die betriebliche Altersversorgung übertragen. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung muss iR einer Billigkeitsabwägung nach § 27 maßgeblich berücksichtigt werden (BGH FamRZ 17, 1749 Rz 30).

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