Rn 1

§ 3 I enthält eine Legaldefinition der Ehezeit für die Berechnung iRd Versorgungsausgleichs. Eine entspr Definition enthält § 20 II LPartG für die Lebenspartnerschaftszeit. Danach wird im Versorgungsausgleich – anders als etwa beim Zugewinnausgleich (§ 1384 BGB) – immer in vollen Monatszeiträumen gerechnet. Dadurch soll den Versorgungsträgern die Berechnung der auf die Ehezeit entfallenden Anrechte erleichtert werden (BTDrs 16/10144, 47). Das vorgezogene Ehezeitende soll darüber hinaus Manipulationen entgegenwirken und die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Verbund mit der Scheidung ermöglichen. Zwar wird die eheliche Versorgungsgemeinschaft idR schon mit der Trennung der Eheleute beendet. Der Trennungszeitpunkt ließe sich aber in vielen Fällen nicht ohne aufwändige Beweisaufnahme feststellen.

 

Rn 1a

Die Ehegatten können über die Bestimmung der Ehezeit nicht vertraglich disponieren (BGH FamRZ 01, 1444, 1446; 16, 442 Rz 33). Zwar ist es grds zulässig, ein in einem Teil der Ehezeit (zB in der Trennungszeit) erworbenes Anrecht vertraglich vom Versorgungsausgleich auszuschließen. Dabei darf jedoch das gesetzliche Ehezeitende als der nach § 5 II für die Bewertung maßgebliche Stichtag nicht verlegt werden. Soll ein im letzten Abschnitt der Ehezeit erworbener Teil eines Anrechts ausgeklammert werden, muss auch dieser bezogen auf das gesetzliche Ehezeitende bewertet und von dem in der gesamten Ehezeit erworbenen Anrecht in Abzug gebracht werden (BGH FamRZ 04, 256, 257; 06, 769, 771).

 

Rn 1b

Das Familiengericht stellt die für den konkreten Fall maßgebende Ehezeit nach Zustellung des Scheidungsantrags fest und teilt sie den Ehegatten sowie den Versorgungsträgern, von denen Auskünfte einzuholen sind, mit. Diese Festlegung der Ehezeit ist eine nicht anfechtbare Zwischenentscheidung (Ddorf FamRZ 78, 515; Frankf NJW-RR 89, 1236, 1237 [OLG Frankfurt am Main 22.06.1989 - 6 WF 79/89]). Eine fehlerhafte Berechnung der Ehezeit kann daher erst mit einem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung gerügt werden.

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