Rn 1

Der nach § 33 I erforderliche Antrag auf Anpassung wegen Unterhalts ist beim FamG zu stellen. Das FamG ist grds auch für ein Verfahren über die Abänderung einer Anpassungsentscheidung sachlich zuständig. Allerdings kann der Versorgungsträger selbst eine Abänderung vornehmen, wenn Abänderungsgrund nicht eine Änderung von Unterhaltszahlungen ist (§ 34 VI). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 218 FamFG. Eine Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache nach § 218 Nr 1 FamFG kommt nicht in Betracht, weil ein Anpassungsverfahren nach § 33 begriffsnotwendig voraussetzt, dass eine Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung rkr geworden und die Kürzung der Versorgung des Verpflichteten bereits eingetreten ist. Über einen Antrag nach den §§ 33, 34 kann daher auch nicht im Scheidungsverbund entschieden werden (str; ebenso zB Celle FamRZ 13, 1313; Stuttg FamRZ 14, 1304; Hamm FamRZ 17, 367; Kobl FamRZ 17, 964; Borth Kap 8 Rz 16; MüKoBGB//Siede § 34 Rz 5; aA zB Köln FamRZ 12, 1814; Hamm FamRZ 13, 1905; Stuttg FamRZ 21, 352, 353; offengelassen von BGH FamRZ 14, 461 Rz 18). Kann nicht gem § 218 Nr 2 FamFG an den (letzten) gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten angeknüpft werden, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat (§ 218 Nr 3 FamFG). Da die Anpassung wegen Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten des Antragstellers nicht von Nachteil sein kann, ist dieser hier nicht als ›Antragsgegner‹ anzusehen; er ist vielmehr, wenn er keinen Antrag gestellt hat, ein weiterer Verfahrensbeteiligter (BGH FamRZ 17, 1662 Rz 13; 20, 833 Rz 13). Antragsgegner ist der Träger der gekürzten Versorgung. Dessen Sitz bestimmt folglich bei wortgetreuer Anwendung des Gesetzes die örtliche Zuständigkeit iSd § 218 Nr 3 FamFG. Auch für Abänderungsverfahren bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 218 FamFG. Wird die Abänderung vom Versorgungsträger beantragt, sind beide Ehegatten Antragsgegner, sodass für den Fall, dass nicht gem § 218 Nr 2 FamFG an den (letzten) gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten angeknüpft werden kann, gem § 218 Nr 3 FamFG die örtliche Zuständigkeit beider Gerichte gegeben ist, in deren Bezirken die Ehegatten ihre gewöhnlichen Aufenthalte haben.

 

Rn 1a

Ist parallel ein Verfahren über den nachehelichen Unterhalt anhängig, kann das Anpassungsverfahren gem § 4 FamFG an das für die Unterhaltssache zuständige Familiengericht abgegeben werden. Eine Abgabe in umgekehrter Richtung, wie sie in der Gesetzesbegründung vorgeschlagen wird (BTDrs 16/10144, 73; ebenso Ruland Rz 1050; JHA/Holzwarth § 34 Rz 3), kommt dagegen nicht in Betracht, weil § 4 FamFG in Familienstreitsachen (zu denen der Ehegattenunterhalt gehört, § 112 Nr 1 FamFG) nicht anwendbar ist (§ 113 I 1 FamFG). Das Verfahren nach den §§ 33, 34 ist vorrangig durchzuführen, weil die Versorgungsträger durch eine Festsetzung des Unterhalts im Streitverfahren nicht gebunden werden. Außerdem kann der Unterhalt im Streitverfahren erst dann endgültig ermittelt werden, wenn die Höhe des Aussetzungsbetrages (auf Basis von Bruttobeträgen) rkr festgelegt worden ist und auf dieser Grundlage die aktuellen unterhaltsrechtlich maßgeblichen (Netto-)Einkünfte der Ehegatten berechnet werden können (s § 33 Rn 4b). Das mit der Unterhaltssache befasste Gericht kann deshalb das bei ihm anhängige Verfahren aussetzen, bis in der Versorgungsausgleichssache inzidenter über die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs entschieden ist (BTDrs 16/10144, 73; Erman/Norpoth/Sasse § 34 Rz 7; aA KG FamRZ 21, 1193 mit abl Anm Borth). Eine Verbindung beider Verfahren ist nicht zulässig, weil für die Unterhaltssache als Familienstreitsache andere verfahrensrechtliche Bestimmungen gelten als für die Versorgungsausgleichssache (§ 260 ZPO iVm § 113 I 2 FamFG).

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