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I bestimmt, wie Anrechte in der Anwartschaftsphase bewertet werden. Die unmittelbare Bewertung ist vorrangig anzuwenden. Sie ist möglich, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen einer Bezugsgröße, die aus der Ehezeit resultiert, und der Höhe der Versorgung besteht und eine Zuordnung zu einem bestimmten Zeitabschnitt möglich ist (Brandbg FamRZ 22, 1356). Dies gilt auch für Fondsguthaben (BGH FuR 12, 318; FamRZ 14, 1534). Die unmittelbare Bewertung des Ehezeitanteils eines auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhenden Anrechts ist zwingend (BGH FamRZ 13, 933). Einzelne Anrechte können sowohl unmittelbar als auch zeitratierlich zu bewertende Elemente haben. Wegen des Vorrangs der unmittelbaren Bewertung sind diese differenziert zu behandeln. Anrechte, die einen Wert aus einer Steigerungszahl herleiten, sind unmittelbar zu bewerten. Ist für die Versorgung noch ein Zuschlag in Höhe des x-fachen der Steigerungszahl vorgesehen, kann dieser nicht unmittelbar, sondern nur zeitratierlich bewertet werden (BGH FamRZ 96, 95). Ist eine Startgutschrift vorgesehen, kann diese ebenfalls nur zeitratierlich bewertet werden, während die Versorgung iÜ der unmittelbaren Bewertung unterliegen kann (BGH FamRZ 07, 1084). Soweit Anrechte nur jährlich gutgeschrieben werden, können nur die Jahre, die vollständig in die Ehezeit fallen, unmittelbar bewertet werden. Das erste und letzte Jahr sind jedoch zeitratierlich zu bewerten. Die Anzahl der Monate, die in die Ehezeit fallen, ist durch zwölf zu teilen und mit dem Wert des Rentenbausteins zu multiplizieren. Steht der Rentenbaustein für das letzte Jahr noch nicht fest, so kann dieser mithilfe einer Hochrechnung ermittelt werden. Die Wertentwicklung der vorangegangenen Jahre wird für das Folgejahr fortgeschrieben (BTDrs 16/10144, 78).

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