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Keine Anwendung findet die Bestimmung auf Anrechte der Zusatzversorgungen des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes, III. Diese sind überwiegend umlagefinanziert, so dass die Kapitaldeckung des Anrechts kein geeigneter Maßstab für die Ermittlung des Ehezeitanteils ist. Diese Versorgungen sind nach §§ 39 bis 41 zu bewerten. Werden die Versorgungen durch ein Punktemodell dargestellt, sind die in der Ehezeit unmittelbar erworbenen Punkte zu ermitteln. Die Teilung erfolgt gem § 39 (BTDrs 16/10144, 82).

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