Rn 4

Wenn der Ausgleichswert betrieblicher Anrechte – wie idR – auf Kapitalwertbasis berechnet wird, bedarf es keines KoKa mehr. Berechnet der Versorgungsträger ausnw den Ausgleichswert als Rentenbetrag oder in einer anderen Bezugsgröße (zB in Fondsanteilen), hat er den KoKa gem IV 1 nach dem Übertragungswert iSd § 4 V BetrAVG zu berechnen.

 

Rn 4a

Für Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes schließt IV 2 eine Bestimmung des KoKa anhand eines Übertragungswerts nach § 4 V BetrAVG aus, denn diese Vorschrift findet auf die weitgehend umlagefinanzierte Zusatzversorgung keine Anwendung. Auch eine Wertermittlung nach II wäre problematisch, weil die arbeitgeberfinanzierten Zusatzversorgungskassen sich bei gleicher Leistung durch erheblich voneinander abweichende Umlagesätze auszeichnen. Es käme damit zu Wertverzerrungen, wenn auf die fiktive Einzahlung dieser Beiträge abgestellt würde (BTDrs 16/10144, 85). Deshalb bestimmt IV 2, dass der KoKa von Anrechten aus der Zusatzversorgung nach V zu ermitteln ist.

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