Gesetzestext

 

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1. am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2. nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

 

Rn 1

Das VersAusglG ist am 1.9.09 in Kraft getreten (Art 23 S 1 VAStrRefG) und findet seitdem ohne besondere Bestimmung in Versorgungsausgleichsverfahren Anwendung, die nach dem 31.8.09 begonnen haben. § 48 regelt, inwieweit das neue Recht in Verfahren anzuwenden ist, die noch unter der Geltung des früheren Rechts (also vor dem 1.9.09) eingeleitet worden sind. I bestimmt den Grundsatz, dass das frühere Recht auf vorher eingeleitete Verfahren weiter anwendbar bleibt. II und III, mit denen Art 111 IV und V FGG-RG für das Verfahrensrecht korrespondiert, enthielten jedoch weitgehende Ausnahmen von diesem Grundsatz, mit denen sichergestellt wurde, dass das alte Recht nur noch kurze Zeit über das Inkrafttreten der Reform hinaus weiter anzuwenden war. Da § 48 inzwischen keine praktische Bedeutung mehr hat, wird wegen weiterer Einzelheiten auf die 17. Aufl verwiesen.

 

Rn 2

§ 48 gilt nicht für Verfahren auf Anpassung nach Rechtskraft; insoweit trifft § 49 eine besondere Regelung. Weitere Sondervorschriften finden sich für die Wiederaufnahme von Verfahren, die nach § 2 Abs 1 S 2 VAÜG ausgesetzt worden waren, in § 50, für die Abänderung von Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach früherem Recht getroffen worden sind, in den §§ 51, 52 und für die Anrechnung eines nach früherem Recht erfolgten öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs auf Ausgleichsansprüche nach den §§ 20–26 in § 53.

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